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aus verschiedenen Gründen erschwert und die Zufuhr dadurch leicht, statt befördert, verdrängt werden könnte, ward mit immediater Genehmigung weiters vestgesetzt, daß alle Getraider von guter Qualität durch alle Sorten, wenn sie an dem Markttage nicht verkauft werden könnten, bis auf einen andern an dem dazu bestimmten Orte nicht eingestellt und auch nicht wieder mit nach Hause genommen werden wollten, von gnädigster Herrschaft nach geendigtem Markte, wenn kein Käufer mehr da sey, um den Preis, wie er an dem Tage gewesen, käuflich übernommen werden sollen, dadurch ward der Verkäufer im Voraus vergewissert, daß er

a) Geld lösen und mit nach Hause bringen könne und

b) daß er nicht von der Willkür einiger, gemeinschaftliche Sache machender reichen Becker abhänge.

In den ersten Jahren ist der Fall einige mahle eingetreten, daß Getraide auf den herrschaftlichen Boden in obiger Art hat angenommen werden müssen, jetzt aber seit geraumer Zeit nicht mehr.

3) Allgemeine Freyheit ward pro basi angenommen, und ist es noch, der Verkäufer