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zu machen, (denn vernünftige Einwendungen hätten beym Richterstuhle der Vernunft Platz gefunden) als vielmehr hartnäckig zu behaupten: daß Ablässe (von Alters herkommende Schenkungen der Kirchenstrafen[1] für die Sünden der Christen) das Eigenthumsrecht des Römischen Hofs seyen, welches, als ein damahls sehr einträgliches Monopol, er natürlicher weise nicht gerne vollends ganz verlieren wollte; daher die Bestättigungen der Ablässe von dem Concilium zu Trient, welches unter dem Namen der Kirche dieselben dem Römischen Hofe vorbehielt, in der sichern Hoffnung, daß vielleicht die Zeit das Ihrige beytragen werde, der Römischen Curie wieder zu dem ungerne verlornen Gewinnste zu verhelfen, worauf sie zur damahligen Zeit Verzicht thun mußte.

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 Luthers heftiger Widerstand gegen die bekannte, zu seiner Zeit herrschende Geldschneiderey,


  1. a) Diese Strafen bestanden in dem Verbote des Abendmahls auf 5–10–20 etc. Jahre, je nachdem die Laster, deren man sich schuldig bekannte, größer oder kleiner waren; und in einem 3–10–40 etc. tägigen Fasten bey Wasser und Brode. [Wenn jemand ein Laster zwey oder gar mehreremahle begeht, so wird die Strafe allzeit verdoppelt; daher kam es, daß das Abendmahl, als ein Versöhnungszeichen mit der christl. Kirche, vielen erst am Ende ihres Lebens gereicht wurde.]