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Art. 16.

Wann Sie Ihre Behtstunden mit den Ihrigen halten / sollen Sie von niemand gehindert noch molestiret werden / sondern vielmehr von denen p. t. Hrn. Gerichts-Verwaltern alle Obrigkeitliche Assistentz gegen die Contravenienten als Gewalttäter zu gewarten haben.

Art. 17.

Aller Frevel und Muthwillen / so auf öffentlicher Strassen / und sonsten an ihnen verübet wird / sol befundenen Umständen nach bestraffet / auch auf begebenden Fall von denen in der nähe stehenden Wachten ihnen Schuld gehalten werden.

Art. 18.

Imgleichen wird jedermänniglichen bey hoher willkührlicher Straffe hiemit Ernstlich verbohten / die Juden auf öffentlicher Straßen / noch weniger in Häusern / unter dem praetext des Jagens / Visitirens oder anderer Ursachen / ohne Erlaubniß der Obrigkeit anzugreiffen / noch das jenige / so Sie bey sich haben / Gewaltthätig ihnen abzunehmen.

Art. 19.

Solten jedoch dieselbe etwas unternehmen / so denen hiesigen privilegirten und recipirten Aemptern zuwider wäre / sollen zwar sothane Aempter bey ihrer Gerechtsahme allerdings geschützet werden / diese aber auch jene vor die Hrn. Ampts-Patronen / oder gestalten

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Unbekannt: Das Neue Reglement der Judenschafft in Hamburg. Hamburg, 1710, Seite 18. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Judenreglement_Hamburg_18.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)