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des Capitals und Zinsen verbohten wird / die Obligationes und Contracte auf Verfallung der Pfände einrichten zulassen.

Art. 12.

Wann erweißlich dargethan werden kan / daß Sie junge unter Vormündern oder Curatoren stehende / auch andere Ihre Mittel notoriè übel administrirende Leute an sich gezogen / und ihnen Obligationes, oder Wechsel / wofür die Valuta nicht völlig vergnügt wäre / abgeschwatzet hätten; So sollen Sie nicht allein des würcklich vorgeschossenen Capitals und Zinsen verlustig seyn / sondern über diß auch gestalten Sachen nach gestraffet werden.

Art. 13.

In ihren Kleidungen sollen Sie modest und ohne Pracht und Ubermuht sich aufführen.

Art. 14.

Alle ordinaire und extraordinaire Stadt-Onera und Auflagen sollen Sie gleich den Bürgern und andern Einwohnern mit tragen / mit einigen andern Contributionibus aber / unter was praetext es auch sey / nicht beschweret werden.

Art. 15.

Dahingegen wird Ihnen hiemit / und krafft dieses aller Obrigkeitlicher Schutz / und zulängliche Hülffe / in ihren Gerechtsahmen gegen jedermänniglichen versprochen.

Empfohlene Zitierweise:
Unbekannt: Das Neue Reglement der Judenschafft in Hamburg. Hamburg, 1710, Seite 17. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Judenreglement_Hamburg_17.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)