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Art 6.

Wann auch ein nohtwendiges Stück ihrer Religion ist / daß ihre Todten am Tage des Absterbens gleich ausgeführet und bestättiget werden; so wird ihnen solches hiemit verstattet / jedoch daß Sie den Todten Cörper ohne Gepräng / und falls der Sterbfall am Sonn- oder andern Feyer-Tagen sich begebe / nicht ehe als nach der Nachmittags-Predigt / mit einer oder zwo Gutschen / den Todten-Wagen nicht mit gerechnet / ausbringen lassen / die Alten der Judenschafft aber solches billig einige Stunden vorhero bey dem Praesidirenden Herrn Bürgermeister gehörig anmelden / und um Erlaubniß gebührende Ansuchung thun / auch dafür der Cämmerey ein gewisses erlegen müssen.

Art 7.

Wann Sie auch mit ordentlichem Rechte überführet werden / mit Christen Hurerey / oder Ehebruch getrieben zu haben; So sollen Sie denen Umständen und Käyserl. Rechten nach angesehen und bestraffet werden; So sollen Sie auch die Christlichen Ammen / Mägde und sonstige Bediente entweder in Ihren Diensten nicht haben / oder aber / wann solches geschicht / dieselben des Sonntags / oder in der Wochen nicht allein zur Kirchen gehen lassen / und an ihrem Christlichen Gebeht und anderer Andacht in ihren Häusern nicht hindern / oder irren / sondern auch des Sonntags mit solcher Arbeit / die denen Christen alsdenn nicht geziemet / verschonen / und solche Arbeit an den andern Werckel-Tagen / in der Woche thun lassen: Sie selbsten aber unter der Predigt und Christlichen Gottes-Diensten sich der Kirch-Höffe entäussern / und ohne Noht nicht herüber gehen / in der Christen Kirchen kein

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Unbekannt: Das Neue Reglement der Judenschafft in Hamburg. Hamburg, 1710, Seite 15. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Judenreglement_Hamburg_15.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)