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biß auf Funffzehen Personen anderen Mäckelern gleich / von E. E. Raht und denen zur Mäckeler-Ordnung Deputirten angenommen werden / darneben aber auch für solche Freyheit das gewöhnliche an das Commercium zuentrichten schuldig seyn.

Art. 22.

Imgleichen werden die Alten der Portugiesischen Nation hiemit authorisiret / wann jemand verstirbet / der unmündige Kinder nachlässet / denen Unmündigen bey dem Praesidirenden Hrn. Bürgermeister gleich Tutores auszubitten / welche nebst ihnen / denen Alten / die Aufsicht haben sollen / damit der Unmündigen Haabseligkeit conserviret / und Sie um das Ihrige nicht gebracht werden mögen / wie unter denen vornehmsten Familien mehrmahlen geschehen.

Art. 23.

In allen andern Geistlichen und Weltlichen Fällen / so allhie ausdrücklich nicht exprimiret / sol es der Juden halber bey dieser Stadt Statuten / auch des Heil. Römis. Reichs und dieser Stadt Policey-Ordnung / so weit jene nach dieser Stadt-Verfassungen statt findet / auch gemeinen Käyserl. Rechten allerdings sein Verbleiben haben / denenselben auch / daß Sie in gewissen Fällen / als in Matrimonial- Testament- und Erbschafft-Sachen / nach Innhalt der Mosaischen Gesetze verfahren mögen / zwar erlaubet / hingegen aber contra praescriptum contractûs de Anno 1650.[WS 1] art. 16. 17. & 18. (1.) in gradibus prohibitis Levit. 18.[WS 2] sich zu verheyrahten / und also Blutschande / wodurch die gantze Stadt verunreiniget wird / zu begehen / (2.) Poligamie oder Viel-Weiberey zugleich zugleich zu exerciren / und

Anmerkungen (Wikisource)

  1. gegen die Vorschriften des Vertrages von 1650 [zwischen Rat und jüdischer Gemeinde]
  2. in den in Levitus 18 verbotenen Verwandtschaftsgraden.
Empfohlene Zitierweise:
Unbekannt: Das Neue Reglement der Judenschafft in Hamburg. Hamburg, 1710, Seite 12. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Judenreglement_Hamburg_12.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)