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Art. 19.

Solten jedoch dieselbe etwas unternehmen / so denen hiesigen privilegirten und recipirten Aemptern[WS 1] zuwider wäre / sollen zwar sothane Aempter bey ihrer Gerechtsahme allerdings geschützet werden / diese aber auch jene vor die Hrn. Ampts-Patronen / oder gestalten Sachen nach / fürs Aempter-Gericht vorfordern zulassen / und Bescheides zuerwarten schuldig seyn / und viâ facti, wie erst erwehnet / nicht verfahren.

Art. 20.

Wann auch einige Juden mit der Hand-Arbeit / oder anderer kleinen Handelung / so den privilegirten Aemptern nicht zu wider / sich ernehren wolten / sol ihnen solches nicht verwehret werden; Dahingegen Sie der auch unter Christen selbst verbothenen Vorhöckerey[WS 2] sich gäntzlich enthalten / und weder selbst / noch durch ihre Weiber / Jungen / und Gesinde vor den Thoren / oder sonst in dieser Stadt Gebiethe gehen / und daselbst Wachs / und andere herein kommende Victualien aufkauffen / und dem ordentlichen Marckgang entziehen sollen.

Art. 21.

Weil auch die Portugiesische Juden bekandter maßen den Hispanischen Handel in dieser Stadt grösten theils introduciret / über das biß anhero keine geringe / sondern ansehnliche Handlung geführet / sol es bey der Usance, wie es in vorigen Zeiten mit denen Portugiesischen Mäckelern gehalten / gelassen / und an der verstorbenen Stelle andere Mäckeler aus ihrer Nation,

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Zünfte
  2. Unerlaubter Zwischenhandel, vor allem mit Lebensmitteln, der als Preistreiberei angesehen wurde.
Empfohlene Zitierweise:
Unbekannt: Das Neue Reglement der Judenschafft in Hamburg. Hamburg, 1710, Seite 11. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Judenreglement_Hamburg_11.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)