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Art. 15.

Dahingegen wird Ihnen hiemit / und krafft dieses aller Obrigkeitlicher Schutz / und zulängliche Hülffe/ in ihren Gerechtsahmen gegen jedermänniglichen versprochen.

Art. 16.

Wann Sie Ihre Behtstunden mit den Ihrigen halten / sollen Sie von niemand gehindert noch molestiret werden / sondern vielmehr von denen p. t. Hrn. Gerichts-Verwaltern alle Obrigkeitliche Assistentz gegen die Contravenienten als Gewaltthäter zu gewarten haben.

Art. 17.

Aller Frevel und Muthwillen / so auf öffentlicher Strassen / und sonsten an ihnen verübet wird / sol befundenen Umständen nach bestraffet / auch auf begebenden Fall von denen in der nähe stehenden Wachten ihnen Schutz gehalten werden.

Art. 18.

Imgleichen wird jedermänniglichen bey hoher willkührlicher Straffe hiemit Ernstlich verbohten / die Juden auf öffentlicher Straßen / noch weniger in Häusern / unter dem praetext des Jagens / Visitirens[WS 1] /oder anderer Ursachen / ohne Erlaubniß der Obrigkeit anzugreiffen / noch das jenige / so Sie bey sich haben / Gewaltthätig ihnen abzunehmen.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Unter dem Vorwand unzünftige Handwerker („Böhnhasen“) zu jagen, waren waren christliche Gesellen in jüdische Häuser eingedrungen.
Empfohlene Zitierweise:
Unbekannt: Das Neue Reglement der Judenschafft in Hamburg. Hamburg, 1710, Seite 10. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Judenreglement_Hamburg_10.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)