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Regen benehmen ihm seine Kraft. Nach Umständen kann also auch der Abfall der Tauben in die Rechnung gebracht werden.


g) Rechtliche Ansichten über die Tauben.

Es giebt keinen ordentlichen Staat, in dem nicht Beschränkungen hinsichtlich des Taubenhaltens erlassen sind, weil es überall zu viele Taubenliebhaber giebt, und Taubenliebhaberey gerne bis zur Leidenschaft ausartet. Das baierische Gesetzbuch spricht Tagelöhnern und Handwerkern, wenn sie keine Feldgründe haben, das Recht ab, Tauben fliegen zu laßen: und hat jemand auch Feldgründe, und läßt heimische Tauben fliegen, die einem andern Schaden machen, und ist der Eigenthümer zu Abstellung öfters ermahnet, sind sie beim Kopfe zu nehmen. Vi Anm. Cod. Max. P. 4. C. 16. §. 7. n. 3. Lit. F.

Das K. preussische allgemeine Gesetzbuch I Th. 9 Tit. §. 109 bis 115 spricht noch deutlicher: „Thiere, sagt es, welche zwar frey herumschweifen, aber an den ihnen bestimmten Ort zurück zu kehren pflegen, gehören nicht zum Thierfange, sie gehören aber dazu, sobald sie die Gewohnheit zurück zu kehren abgelegt haben. Tauben, welche jemand hält, ohne ein wirkliches Recht dazu zu