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Joh. Georg Kranz seinem Versprechen gemäß die Bemühung der künftigen Leichenbegräbnißanstalten des Hrn. Hofraths über sich nehmen werde, so wolle er diesem Thorwart Kranzen dagegen die Summe von 50 fl. rhein. somit zur Erkenntlichkeit legirt, und vermachet haben; weilen aber die instituirte vniversal-Erbinn sich schon in Jahren befinde, daß sie sich gar nicht mehr zu verheyrathen gedenke, mithin auch dermaleinstens keinen ehlichen Leibes-Erben hinterlassen werde, so wolle er, Herr Testator auf diesen künftigen Sterbefall der vniversal-Erbinn Dero vorhandenes eigenthümliches Haus, Hofraith, und Garten Ihro des regierenden Hrn Marggrafen Hochfürstl Durchl. per modum fideicommissi aus unterthänigster Anerkennung aller Zeit Lebens genossenen hochfürstl. Hulden, und Gnaden hiermit wohlbedächtlich vermacht, und erblich testiret haben.

Womit also wohlersagter Hr. Hofrath v. Falkenstein diese Dero ernstliche letzte Willensmeynung beschlossen, und gebetten, solche nach Dero wohlsel. Absterben in ihre durchgängige Erfüllung kommen zu lassen, also, und dergestalten, daß, wann auch dieses Geschäfte vor kein zierliches Testament angesehen, oder gehalten werden sollte, solches nichts destoweniger als ein Codicill, donatio mortis caussa, oder andere Dispositio minus solennis in allen Punkten, und Clauseln gültig seyn, und bleiben solle.