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J. P. Jordan: Jahrbücher für slawische Literatur, Kunst und Wissenschaft. Erster Jahrgang

Münzen mit ungarischen, d. i. wahrscheinlich magyarischen Zeichen würde uns allerdings noch am besten einleuchten. Es würde dadurch das schöne ungarische Gold, das jetzt alljährlich in Massen nach dem Ausland wandert, um französische und englische Luxusartikel und Industrieerzeugnisse einwandern zu machen, hübsch im Lande bleiben, weil man die Aufschriften ausserhalb des Gränzbezirkes nicht würde lesen können.

 §. 5. 6. lassen Kroatien allerdings nicht als verbundenes, gleich selbstständiges, sondern vielmehr als ein unterjochtes, abhängiges Königreich erscheinen; denn nur ein solches gibt seine Sprache auf und nimmt die des Siegers an. Von §. 7. gilt dasselbe, nur dass in dem „Kirchlichen Amte“ auch noch die Absicht angedeutet ist, das religiöse Prinzip (mittelst Turopolja?), das Kroatien jetzt eine so grosse Einheit gibt, später mit Hülfe des Magyarismus zu untergraben, und so das Land in den ganzen Strudel der „ungarischen Wirren“ hineinzureissen.

 Dies unsere einfachen Bemerkungen über die einzelnen Paragraphen. Nach dem oben angezogenen Berichte in der Augsb. Allg. Z. wurden zu den letzten vier §§., die sich lediglich auf Kroatien, Slawonien und das Littorale beziehen, noch einige Zusätze gemacht; die ersten drei Paragraphen hielt man eines Zusatzes weiter nicht für bedürftig. Die Stände bewilligten a) den Komitaten „Poszega, Szerem und Veröcze“ (wir anderen nennen dies das Königreich Slawonien) so wie dem ungarischen Küstendistrikt in Bezug auf Einführung der magyarischen Sprache in der innern Administration eine Frist von sechs Jahren, eine ausserordentliche Gnade, deren die magyarischen Beseligungsfreunde gern auch Kroatien theilhaftig gemacht hätten, wenn sich die kroatischen Deputirten nicht mit aller Macht durch die Verwerfung der Komitatisirung des Landes und somit der völligen Unterwerfung desselben dagegen gestemmt hätten. Es war dies natürlich das einzige Mittel, sich vor der gesetzlichen Magyarisirung zu sichern, b) Ausserdem wurde noch beigesesetzt, es sei in Hinsicht auf alle öffentlichen und Privatangelegenheiten, die im Innern Kroatiens und von kroatischen Behörden verhandelt werden, desgleichen auch in den Berathungen der kroatischen Gerichtsbarkeiten[WS 1] und Gerichtsstühle der Gebrauch der lateinischen Sprache „gestattet“, in der That sehr gnädig von den Herren Magyaren, dass sie den Kroaten erlauben, in ihrem eigenen Hause zu thun, was ihnen beliebt; wäre ich ein Kroate, ich votirte ihnen eine Bürgerkrone für diese segensreiche Schenkung. Weiter mochte wohl einigen Stimmführern der Zweifel aufgestossen sein, ob sich die Kroaten zu einer solchen Unterthänigkeit verständigen würden, wie man forderte. Sie senkten daher ihre Nase ein wenig, und forderte nur das Begleitungsschreiben in magyarischer Sprache, die Beilagen könnten dann in lateinischer bleiben. Endlich wurde auch noch „verordnet“, dass das Magyarische in Kroatien nicht zum Organ des Unterrichts gemacht wird. Diese Zusätze wurden grösstentheils in Folge der Einwendungen der Magnatentafel angenommen; andere Modifikationen dagegen wies man mit Entschiedenheit ab; so z. B. forderte die Obere Tafel 1) man solle Kroatien die Versicherung geben, die „Gesetzgebung habe nicht die Absicht, sich in die inneren Sprachverhältnisse Kroatiens unterdrückend einzumischen.“ Hält man diese Weigerung mit dem Text der sub b. gegebenen Bewilligung zusammen, so zeigt sich klar, dass, da man sich scheut, die Absicht, in Kroatiens innere sprachliche Zustände sich mischen zu wollen, zu leugnen, man diese Absicht doch habe und dass man jenes Zugeständniss mithin nur ad interim abgegeben habe. Noch klarer erhellt dies aus dem von den Ständen selbst abgegebenen Grunde: „weil nämlich, noch bevor die Magnaten sie darauf aufmerksam gemacht, die Stände bereits in dem Sr. Maj. im Namen des ganzen Reichstages zu unterbreitenden Repräsentationsentwurf über diesen Gegenstand bei der Heiligkeit eines Nationalversprechens feierlich auszusprechen vorgeschlagen, und zwar nicht nur in Bezug auf Kroatien, sondern auch auf alle

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  1. Druckfehler. Gerichtsbarkeitten in der Vorlage.
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J. P. Jordan: Jahrbücher für slawische Literatur, Kunst und Wissenschaft. Erster Jahrgang. Robert Binder, Leipzig 1843, Seite 329. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Jahrb%C3%BCcher_f%C3%BCr_slawische_Literatur,_Kunst_und_Wissenschaft_1_(1843).pdf/340&oldid=- (Version vom 23.3.2020)