Vertragsparteien dieses Übereinkommens: Übereinkommen über den Internationalen Suchdienst | |
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b) Der Internationale Suchdienst kann auf der Grundlage seiner Archive und Unterlagen Forschungsarbeit betreiben.
a) Im Hinblick auf Erinnerung und Gedenken kann der Internationale Suchdienst in seinen Räumlichkeiten unter anderem Ausstellungen und Bildungsveranstaltungen auf der Grundlage seiner Archive und Unterlagen organisieren.
b) Der Internationale Suchdienst kann Erinnerung und Gedenken an anderen Orten, im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien dieses Übereinkommens und, unter vom Internationalen Ausschuss festzulegenden Bedingungen, in Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, fördern.
a) Auf Ersuchen der zuständigen Justizbehörden kann der Internationale Suchdienst auf der Grundlage von Informationen, die in angemessener Weise aus seinen Archiven und Unterlagen gewonnen werden können, Gerichtsverhandlungen und andere gerichtliche Verfahren unterstützen, die unter der Gerichtsbarkeit einer Vertragspartei dieses Übereinkommens stattfindet.
b) Sämtliches Ersuchen der zuständigen Justizbehörden von Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sind dem Internationalen Ausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen.
c) Für die Zeugenaussage eines Beamten oder Angestellten des Internationalen Suchdienstes in einer Gerichtsverhandlung oder einem anderen gerichtlichen Verfahren ist ein vorheriger Beschluss des Internationalen Ausschusses erforderlich.
d) Für in Zivilverfahren erbrachte Dienste kann der Internationale Suchdienst eine Gebühr erheben.
Vertragsparteien dieses Übereinkommens: Übereinkommen über den Internationalen Suchdienst. , Berlin 2011, Seite 6. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Internationaler_Suchdienst.pdf/6&oldid=- (Version vom 20.8.2021)