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Vertragsparteien dieses Übereinkommens: Übereinkommen über den Internationalen Suchdienst

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Inkrafttreten des Übereinkommens erfüllt sind, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

b) Mit dem Tag seines Inkrafttretens ersetzt dieses Übereinkommen das am 6. Juni 1955 in Bonn geschlossene Abkommen über die Errichtung eines Internationalen Ausschusses für den Internationalen Suchdienst in der durch das am 23. August 1960 in Bonn geschlossene Protokoll über die Verlängerung und Änderung des Abkommens über die Errichtung eines Internationalen Ausschusses für den Internationalen Suchdienst, durch die am 15. Oktober 1973 in Bonn geschlossene Vereinbarung über die Verlängerung und Änderung des Abkommens über die Errichtung eines Internationalen Ausschusses für den Internationalen Suchdienst und durch das am 16. Mai 2006 in Berlin geschlossene Protokoll über die Änderung des Abkommens über die Errichtung eines Internationalen Ausschusses für den Internationalen Suchdienst geänderten Fassung sowie das am 15. Juli 1993 in Bonn geschlossene Übereinkommen über den Rechtsstatus des Internationalen Suchdienstes in Arolsen.

c) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens bleiben alle Beschlüsse und Richtlinien des Internationalen Ausschusses, die aufgrund der unter Buchstabe b genannten früheren Übereinkünfte zustande kamen, so lange in Kraft, bis der Internationale Ausschuss etwas anderes beschließt.

Artikel 30
Verwahrer

Die Bundesrepublik Deutschland, die als Verwahrer dieses Übereinkommens tätig wird, unterrichtet alle anderen Vertragsparteien dieses Übereinkommens von jeder Unterzeichnung und jeder Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Übereinkommens sowie vom Inkrafttreten des Übereinkommens und von Beitritten, Kündigungen und sonstigen von den Vertragsparteien dieses Übereinkommens eingegangenen Notifikationen. Sie übermittelt allen Vertragsparteien dieses Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift; sie übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

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Vertragsparteien dieses Übereinkommens: Übereinkommen über den Internationalen Suchdienst. , Berlin 2011, Seite 19. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Internationaler_Suchdienst.pdf/19&oldid=- (Version vom 20.8.2021)