Vertragsparteien dieses Übereinkommens: Übereinkommen über den Internationalen Suchdienst | |
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a) Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens unterstützen den Internationalen Suchdienst auf Antrag bei der Erfüllung seiner Suchaufgabe. Dies geschieht durch Prüfung, Bereitstellung von Kopien oder Übertragung von in staatlichen, öffentlichen oder privaten Archiven in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Unterlagen, die personenbezogene Angaben über unmittelbar Betroffene enthalten. Die Unterstützung erfolgt im Einklang mit dem einschlägigen innerstaatlichen Recht und wird nicht gewährt, wenn sie den Interessen des bereitstellenden Vertragsstaats zuwiderlaufen oder die Eigentumsrechte an derartigen Unterlagen verletzen würde.
b) Der Direktor kann dem Internationalen Ausschuss jederzeit vorschlagen, an die Regierung eines Staates, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, oder an nichtstaatliche Rechtsträger mit der Bitte heranzutreten, dem Internationalen Suchdienst die Originale oder Kopien von Unterlagen zugänglich zu machen, die von dieser Regierung oder diesem nichtstaatlichen Rechtsträger oder für sie aufbewahrt werden und die für den Internationalen Suchdienst im Hinblick auf seine Suchaufgabe von großer Bedeutung sind.
Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz sind berechtigt, beim Internationalen Suchdienst auf ihre Kosten eine ständige Verbindungsstelle zu unterhalten.
a) Der die in Artikel 1 genannten Ziele und Aufgaben betreffende ordentliche Haushalt des Internationalen Suchdienstes wird auf der Grundlage eines jährlichen
Vertragsparteien dieses Übereinkommens: Übereinkommen über den Internationalen Suchdienst. , Berlin 2011, Seite 16. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Internationaler_Suchdienst.pdf/16&oldid=- (Version vom 20.8.2021)