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Vertragsparteien dieses Übereinkommens: Übereinkommen über den Internationalen Suchdienst

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In der Folge tritt der Internationale Ausschuss mindestens einmal jährlich zusammen. Sitzungen des Internationalen Ausschusses können am Sitz des Internationalen Suchdienstes oder im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien dieses Übereinkommens abgehalten werden.

e) Der Internationale Ausschuss kann beschließen, häufiger zusammenzutreten, mit der Maßgabe, dass er jeweils von seinem Vorsitzenden auf Antrag von zwei Ausschussmitgliedern innerhalb von dreißig Tagen einberufen wird.

f) Der Internationale Ausschuss kann nur Beschlüsse fassen, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.

g) Der Internationale Ausschuss fasst seine Beschlüsse im Konsens oder, falls alle diesbezüglichen Bemühungen gescheitert sind, durch einfachen Mehrheitsbeschluss seiner anwesenden oder vertretenen und abstimmenden Mitglieder, sofern in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder der Internationale Ausschuss etwas anderes beschließt.

h) Der Direktor des Internationalen Suchdienstes handelt als Sekretär des Internationalen Ausschusses.

i) Der Internationale Ausschuss gibt sich auf einstimmigen Beschluss eine eigene Geschäftsordnung.

Artikel 15
Rolle des Internationalen Ausschusses

a) Der Internationale Ausschuss gewährleistet die Abstimmung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens in Fragen des Internationalen Suchdienstes und stellt Richtlinien für die Tätigkeit des Internationalen Suchdienstes einschließlich des Zugangs zu den in seinen Räumlichkeiten aufbewahrten Archiven und Unterlagen auf.

b) Die unter Buchstabe a genannten Richtlinien werden dem Direktor des Internationalen Suchdienstes zur Durchführung übermittelt.

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Vertragsparteien dieses Übereinkommens: Übereinkommen über den Internationalen Suchdienst. , Berlin 2011, Seite 12. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Internationaler_Suchdienst.pdf/12&oldid=- (Version vom 20.8.2021)