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Vertragsparteien dieses Übereinkommens: Übereinkommen über den Internationalen Suchdienst

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V. Rechtsstatus


Artikel 13
Internationaler Charakter und Rechts- und Geschäftsfähigkeit

Der Internationale Suchdienst, eine Organisation mit internationalem Charakter, besitzt Rechts- und Geschäftsfähigkeit und kann nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Rechtsgeschäfte schließen, insbesondere Arbeits-, Miet-, und Kaufverträge, sowie vor Gericht auftreten. Zu diesen Zwecken wird der Internationale Suchdienst in Bad Arolsen von seinem Direktor vertreten. Arbeitsverhältnisse mit dem Internationalen Suchdienst unterliegen dem am Arbeitsort maßgeblichen Arbeits- und Sozialrecht.


VI. Leitung


Artikel 14
Der Internationale Ausschuss

a) Der Internationale Ausschuss, der aus je einem von den Vertragsparteien dieses Übereinkommens ernannten Vertreter besteht, handelt als höchstes Leitungsorgan des Internationalen Suchdienstes.

b) Im Internationalen Ausschuss führt einer der unter Buchstabe a genannten Vertreter den Vorsitz. Der erste Vorsitzende des Internationalen Ausschusses ist der Vorsitzende des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Bonner Übereinkünften errichteten Internationalen Ausschusses.

c) Der Internationale Ausschuss kann von anderen interessierten Staaten oder internationalen Organisationen bezeichnete Vertreter einladen, als Beobachter an allen Aussprachen über Fragen teilzunehmen, die für diese Staaten oder internationalen Organisationen von Interesse sind.

d) Der Internationale Ausschuss wird von seinem Vorsitzenden in Bad Arolsen spätestens neunzig Tage nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens erstmalig einberufen.

Empfohlene Zitierweise:
Vertragsparteien dieses Übereinkommens: Übereinkommen über den Internationalen Suchdienst. , Berlin 2011, Seite 11. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Internationaler_Suchdienst.pdf/11&oldid=- (Version vom 20.8.2021)