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Reichs- und Landes-Gesetzen, besonders der Landes-Ordnung de ao. 1661. Tit. 21. und denen Mandaten vom 10ten Novembr. 1764. und 18ten Septembr. 1772. namentlich ausgenommenen Personen, eine Ausstellung machen, auch unehelich gebohrne, sobald sie durch ihrer Eltern nachher getroffene Ehe, oder Landesherrlichen Befehl, legitimiret worden, ohne einige Widerrede, aufnehmen, alles bey Dreyßig Thaler Strafe.


7.
Die Art. 4. benannten Urkunden sind der Innung zur Verwahrung zu übergeben und in der Lade verwahrlich aufzubehalten.

Alle Art. 4. benannten Urkunden sollen der Innung zur Verwahrung übergeben, und bey Handwerckern in die Handwercks-Lade beygeleget, auch darinnen so lange, bis der Lehrling dereinst irgendwo sich niedergelassen und das Innungs- oder Meister-Recht gewinnen will, verwahrlich aufbehalten, hierunter auch bey einem Meisters-Sohn so wenig, als bey einem Fremden, eine Ausnahme gemacht werden.


8.
Was nach erfolgter Aufdingung des Lehrlings, sowohl von diesem, als von der Innung, ingleichen dem Lehrherrn oder Meister zu beobachten.

Nach dessen allen Bewerckstelligung, soll der Ansuchende das in denen Special-Articuln seiner Innung bestimmte Einschreibe-Geld erlegen, sodann aufgenommen, in das Innungs- oder Handwercks-Protocoll als Lehrling eingeschrieben, seinem Lehrherrn oder Meister gehorsam zu seyn, auch sich allezeit treu, fleißig und redlich zu verhalten, ermahnet, und seinem Lehrmeister zur Unterweisung übergeben werden, welcher zugleich den Lehrling zu Besuchung des Gottesdiensts und derer öffentlichen Examinum, auch überhaupt zu einem christlichen und wohlgesitteten Lebenswandel anzuhalten, verbunden seyn soll.

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August III. Kurfürst von Sachsen: Mandat die General-Innungs-Articul für Künstler, Profeßionisten und Handwercker hiesiger Lande betreffend. Kurfürstlich sächsische Hofbuchdruckerei, Dresden 1780, Seite 6. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Innungsgesetz_Sachsen_1780.pdf/6&oldid=- (Version vom 1.8.2018)