Seite:Innungsgesetz Sachsen 1780.pdf/41

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
38.
Ein Innungs-Genoß oder Meister, hat der Innung, wenn er heyrathet, dafür etwas nicht zu geben, auch soll die Innung ihm, der Heyrath halber, keinen Vorwurf machen.

Ein Innungs-Genoß oder Meister, der heyrathen will, soll der Innung deswegen etwas zu zahlen nicht gehalten seyn, noch ihm, wegen der Beschaffenheit der Person, die er heyrathet, der mindeste Vorwurf gemacht, vielweniger Strafe angesonnen werden.


39.
Auf was Art eines Innungs-Genossen oder Meisters Wittbe die Kunst, Profeßion oder das Handwerck fortstellen kann.

Eines Innungs-Genoßen oder Meisters Wittbe, wenn sie anders des Bürger-Rechts fähig, mag, so lange sie ihren Wittben-Stand nicht verändert, ihres verstorbenen Mannes Kunst, Profeßion oder Handwerck mit Dienern oder Gesellen fortsetzen, und hat, gegen Erlegung des gewöhnlichen Beytrags, alle Rechte und Freyheiten anderer Innungs-Genoßen oder Meister zu genießen.

Nur mag sie keinen Lehrling in die Lehre aufnehmen, noch lossprechen; es wäre denn, daß die Beschaffenheit der Kunst, Profeßion, oder des Handwercks die Haltung derer Lehrlinge, auch bey Wittben, nothwendig machte. Ingleichen hat sie, wie andere Innungs-Genoßen und Meister, für die Tüchtigkeit ihrer Arbeit zu stehen, und wenn durch die Ihrigen etwas verdorben worden, behält sie ihren Regress blos gegen diese. Ist übrigens eine Wittbe eines geschickten Dieners oder Gesellens benöthiget, so haben die Aeltesten ihr dergleichen auf ihr Anmelden zu verschaffen, auch derjenige, bey dem er bishero gearbeitet, ihr solchen keinesweges, es wäre denn aus besondern erheblichen Ursachen, zu versagen.

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August III. Kurfürst von Sachsen: Mandat die General-Innungs-Articul für Künstler, Profeßionisten und Handwercker hiesiger Lande betreffend. Kurfürstlich sächsische Hofbuchdruckerei, Dresden 1780, Seite 41. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Innungsgesetz_Sachsen_1780.pdf/41&oldid=- (Version vom 1.8.2018)