Seite:Innungsgesetz Sachsen 1780.pdf/40

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Wenn er einen Diener oder Gesellen aus einer andern Werckstatt entlehnen will, muß er solches denen Aeltesten melden.

Doch muß er sich, wenn er darzu einen Diener oder Gesellen aus einer andern Werckstatt entlehnen will, allemal zuvor bey denen Aeltesten melden.

Der entlehnte Diener oder Geselle ist nur so lange, bis ein fremder zu haben, zu behalten.

Wann aber indessen ein fremder Diener oder Gesell einwandert, und bey ihm um Arbeit umschauen läßet, ist er demselben Arbeit zu geben, und den entlehnten Diener oder Gesellen in seine vorige Werckstatt zurück zu entlaßen schuldig.


36.
Was in Ansehung des Umschauens zu beobachten.

Damit auch das Umschauen möglichst erleichtert und abgekürtzet werde, so haben diejenigen Innungs-Genossen oder Meister, welche Diener oder Gesellen brauchen, solches dem Innungs-Aeltesten zu melden, welcher ihre Namen aufzuzeichnen hat; Die Alt-Gesellen aber haben bey dem Umschauen nach Arbeit für einwandernde Diener oder Gesellen, zuförderst bey denen von den Innungs-Aeltesten aufgezeichneten Meistern, und sodann erst bey denenjenigen, so die wenigsten Diener oder Gesellen haben, nach der Reihe, vom ältesten bis zum jüngsten, anzufragen.


37.
Kein Innungs-Genoß oder Meister soll von des andern Diener, Gesellen oder Gesinde, Waaren oder Handwerckszeug kaufen.

Zu Verhütung alles Diebstahls und Unterschleifs, soll kein Innungs-Genoß oder Meister von des andern Dienern, Gesellen oder Gesinde, Waaren, Materialien oder Werck-Zeug, so zu derselben Kunst, oder Handwerck gehörig, bey Zehen Thlr. Strafe, kaufen.

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August III. Kurfürst von Sachsen: Mandat die General-Innungs-Articul für Künstler, Profeßionisten und Handwercker hiesiger Lande betreffend. Kurfürstlich sächsische Hofbuchdruckerei, Dresden 1780, Seite 40. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Innungsgesetz_Sachsen_1780.pdf/40&oldid=- (Version vom 1.8.2018)