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und ein Drittel dem Denuncianten zugeeignet, diese Strafe aber nicht aus der Innungs-Casse oder Lade, sondern von denen Mitgliedern der Innung, welche dergleichen Ungebührnisse begangen, aus eignen Mitteln erleget, und des Denuncianten Name auf dessen Verlangen verschwiegen werden soll.


34.
Wie sich die Innungs-Genossen oder Meister unter sich zu verhalten haben.
Die sich dieser Vorschrift nicht gemäs bezeigen, sollen gestrafet werden.

Sämtliche Innungs-Glieder oder Meister sollen sich untereinander verträglich erweisen, keiner des andern Arbeit und Waare ohne Ursache verachten oder tadeln, noch sonst durch Verunglimpfung und andere unzuläßige Mittel ihren Innungs-Verwandten oder Neben-Meistern die Arbeit und Nahrung zu entziehen suchen. Wer darwider handelt, soll jedesmal auf Erkenntniß der Obrigkeit in Strafe genommen werden.

Wohlfeiler und besser zu arbeiten stehet jedem frey.

Doch bleibet einem jeden, wohlfeiler und besser, als sein Innungs-Verwandter oder Neben-Meister, zu arbeiten und zu verkaufen, unbenommen.


35.
Strafe derer, welche andern die Diener oder Gesellen und das Gesinde abspänstig machen.

Keiner soll dem andern seine Diener, Gesellen, oder Gesinde, weder selbst, noch durch andere, bey Fünff Thaler Strafe, abspänstig machen.

Wer die Arbeit nicht bestreiten kann, soll einen armen Innungs-Genossen oder Mitmeister zu Hülfe nehmen.

Ist ein Innungs-Genoß oder Meister mit bestellter Arbeit überhäuft, so hat er zu deren Förderung zu allererst das Absehen darauf, daß er dabey einen armen Innungs-Genoßen oder Mitmeister zu Hülfe nehme, zu richten.

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August III. Kurfürst von Sachsen: Mandat die General-Innungs-Articul für Künstler, Profeßionisten und Handwercker hiesiger Lande betreffend. Kurfürstlich sächsische Hofbuchdruckerei, Dresden 1780, Seite 39. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Innungsgesetz_Sachsen_1780.pdf/39&oldid=- (Version vom 1.8.2018)