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31.
Wie es bey Beerdigung derer Meister und ihrer Eheweiber zu halten.

Stirbt ein Meister oder Meisterin, so haben bey denen Innungen, wo es hergebracht, die jüngern Meister sich des Tragens der Leiche nicht zu entziehen. Wer ohne erhebliche Verhinderung aussen bleibt und keinen andern an seine Stelle schicket, soll Acht Groschen in die Innungs- oder Handwercks-Casse erlegen. Da jedoch die Abwartung derer Begräbnisse mit vielem Zeit-Verlust verbunden, so mag jedesmal nur die halbe Innung, und,

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August III. Kurfürst von Sachsen: Mandat die General-Innungs-Articul für Künstler, Profeßionisten und Handwercker hiesiger Lande betreffend. Kurfürstlich sächsische Hofbuchdruckerei, Dresden 1780, Seite 37. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Innungsgesetz_Sachsen_1780.pdf/37&oldid=- (Version vom 1.8.2018)