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28.
Die Innungen sollen sich des eigenmächtigen Austreibens derer Pfuscher enthalten; vielmehr ihre Beschwerden bey der Obrigkeit anbringen, und von selbiger rechtliche Verfügung erwarten.

Pfuscher und Stöhrer eigenmächtig aufzutreiben, bleibet denen Innungen, bey Vermeidung ernsten Einsehens, untersagt; Hingegen soll ihnen, wenn sie es der Obrigkeit, worunter die Pfuscher gesessen, oder über den Pfuschen betreten werden, anzeigen, die Hülfe gegen dieselben nicht versagt, vielmehr ohne alle Weitläuftigkeit und Verhängung einigen Processes, befundenen Umständen nach, durch Hinwegnehmung derer Waaren oder des Handwercks-Zeuges, auch Geld- und andere Strafen, schleunige Justiz administriret werden.


29.[1]
Denen Diener- und Gesellen-Zusammenkünften sollen zweye aus dem Mittel der Innung oder des Handwercks zugeordnet werden.

Damit, nebst denen Cassen-Innungs- und Handwercks-Sachen, auch derer Diener- und Gesellen-Angelegenheiten in Ordnung gehalten werden, sollen denenselben, wie Art. 10. Cap. II. gedacht worden, zu ihren Zusammenkünften, wo dergleichen hergebracht, zwey aus dem Mittel der Innung oder des Handwercks, als Beysitzer zugeordnet, und solche von Zeit zu Zeit abgewechselt werden. Derjenige, welcher sich, wenn ihn die Reihe trift, dieses Amts, ohne erhebliche Ursache, wofür jedoch Kranckheit, Alter und dergleichen zu achten, entbrechen wollte, soll Einen Thlr. Strafe in die Innungs- oder Handwercks-Casse geben, und gleichwohl das Amt zu übernehmen, von der Obrigkeit angehalten werden.


30.
Das Jungmeister-Amt hat der jüngste Meister zu übernehmen.
Worinnen das Jungmeister-Amt bestehet.

Der jüngste Meister ist in der Ordnung so lange, bis ein anderer nach ihm Meister wird, das Jungmeister-Amt

Anmerkungen (Wikisource)

  1. handschriftliche Anmerkung am rechten Seitenrand und Streichung des § 29: laut Mandat von 7. Dec. 1810 ist aufgelöst dieser §ph.
Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August III. Kurfürst von Sachsen: Mandat die General-Innungs-Articul für Künstler, Profeßionisten und Handwercker hiesiger Lande betreffend. Kurfürstlich sächsische Hofbuchdruckerei, Dresden 1780, Seite 35. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Innungsgesetz_Sachsen_1780.pdf/35&oldid=- (Version vom 1.8.2018)