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Ausserordentliche Anlagen sollen, wenn die Innung darüber unter sich einen Schluß gefaßt, zuförderst der Obrigkeit vorgetragen, und ohne deren Einwilligung nicht eingebracht werden. Eben so wenig soll aus einer, ohne Consens der Obrigkeit, von der Innung ausgestellten Schuld-Verschreibung, gegen selbige geklagt, wohl aber sollen die Aeltesten und Cassen-Deputirten deshalb in Anspruch genommen werden können.


27.
Ohne Vorbewußt der Obrigkeit sollen die Innungen keine Processe anfangen,

Gleichergestalt soll keine Innung oder Handwerck einen Proceß anfangen, ohne darüber bey der Obrigkeit vorher angefragt und deren Erlaubniß erhalten zu haben.

auch sich alles Briefwechsels mit andern Innungen bey Strafe enthalten;

Nicht minder sollen die Innungen sich alles Briefwechsels mit andern sowohl inn- als ausländischen Innungen und Handwerckern, ingleichen der Abschickung einiger aus dem Mittel der Innung oder des Handwercks an eine andere Zunft, bey Zwantzig Thlr. Strafe, enthalten.

wenn aber dergleichen Correspondenz nöthig, es der Obrigkeit anzeigen.

Wenn aber Fälle sich ereignen, wo dergleichen zu thun nothwendig wäre, soll es der Obrigkeit vorhero gemeldet, und von ihr das weiter erforderliche veranstaltet werden.

Die an die Innung einlaufenden Schreiben sind der Obrigkeit unerbrochen zu übergeben.

Wie denn auch derselben von denen Aeltesten alle Schreiben, so an die Innung oder das Handwerck einlaufen, unerbrochen einzuhändigen, und deren mündlich und ohnentgeldlich darauf zu ertheilende Bescheide zu erwarten und zu befolgen sind.

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August III. Kurfürst von Sachsen: Mandat die General-Innungs-Articul für Künstler, Profeßionisten und Handwercker hiesiger Lande betreffend. Kurfürstlich sächsische Hofbuchdruckerei, Dresden 1780, Seite 34. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Innungsgesetz_Sachsen_1780.pdf/34&oldid=- (Version vom 1.8.2018)