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oder des Handwercks, nach der Ordnung und Reihe, wie jeder in die Innung gekommen, zu deputiren. Wenn solche Ein Jahr lang dieses Amt verwaltet haben, müssen die zwey nächstfolgenden an deren Stelle treten. Sollte bey einem oder dem andern dieserhalb sich ein Hinderniß ereignen, so soll solches von dem Aeltesten, der Obrigkeit angezeigt, und von selbiger ohnentgeldlich deshalb Verfügung getroffen werden.


21.
Wie die Casse zu verwahren.

Sothane Casse soll, benebst denen Geburts- und Lehr-Briefen, auch allen andern Innungs- oder Handwercks-Urkunden, bey Kunst-Innungen in einem besonders dazu bestimmten verschloßenen Behältniße, und bey Handwerckern in der Handwercks-Lade aufbewahret werden. Einen Schlüßel darzu soll die Art. 17. Cap. III. gedachte Obrigkeitliche Person, den andern die Aeltesten, und den dritten die Cassen-Deputirten in Verwahrung haben, und keiner ohne dem andern, das Behältniß oder die Lade eröfnen.


22.
Wem die Casse oder Lade anzuvertrauen. Dieserhalb ist sich nach denen Special-Articuln zu richten.

Wie übrigens, was die Aufbewahrung dieses Behältnißes oder der Lade betrift, der in denen Special-Articuln jeder Innung enthaltenen Vorschrift nachzugehen ist, also haben die Obrigkeiten und Innungen durchgehends dahin zu sehen, daß derjenige, dem dergleichen anvertrauet wird, hinlänglich angeseßen sey.


23.
Wem die Innungs- oder Handwercks-Siegel anzuvertrauen.

Das größere und kleinere Innungs- oder Handwercks-Siegel hat die, Art. 17. Cap. III. erwehnte Obrigkeitliche Person zu verwahren.

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August III. Kurfürst von Sachsen: Mandat die General-Innungs-Articul für Künstler, Profeßionisten und Handwercker hiesiger Lande betreffend. Kurfürstlich sächsische Hofbuchdruckerei, Dresden 1780, Seite 32. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Innungsgesetz_Sachsen_1780.pdf/32&oldid=- (Version vom 1.8.2018)