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ohne derselben Gegenwart und Vorbewußt, nichts vorgenommen oder beschlossen werden soll.


18.
Wie weit sich die Gewalt dieser Obrigkeitlichen Person in Innungs-Sachen erstrecket.

Diese Obrigkeitliche Person soll, zu Vermeidung mehrerer Kosten und Weitläuftigkeiten, geringfügige Sachen und Streitigkeiten sofort abzuthun, auch einschleichende Mißbräuche abzustellen, Macht haben, so daß, nur in dem Fall, wenn sich die Mitglieder der Innung hierunter nicht weisen lassen wollen, solcherley Sachen der Obrigkeit anzuzeigen sind; Auch hat besagte Obrigkeitliche Person die Innung und deren Mitglieder zu Führung einer ordentlichen Wirthschaft fleißig anzuermahnen.


19.
Bey jeder Innung sollen Aelteste gewählet werden, und

Jede Kunst, Profeßion oder Handwercks-Innung soll, nachdem sie starck oder schwach, Zwey oder Vier Aeltesten haben.

was bey ihrer Wahl zu beobachten.

Bey der Wahl dererselben ist, so viel möglich, auf die Ordnung und das Alter, die Aufnahme in die Innung, noch mehr aber auf des zu erwählenden Fähigkeit, der Innung Bestes zu befördern, zu sehen, alle Neben-Absichten, Gunst und Geschencke aber sind, bey Strafe der Cassation der Wahl, zu vermeiden. Der neuerwählte Aelteste soll sofort der Obrigkeit vorgestellt, und, wenn selbige nichts erhebliches dagegen zu erinnern hat, die Wahl bestätigt werden.


20.
Auch sind zur Innungs-Casse einige aus dem Mittel der Innung oder des Handwercks zu deputiren.

Hiernächst sind jedesmal zur Innungs- oder Handwercks-Casse einer oder mehrere aus dem Mittel der Innung

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August III. Kurfürst von Sachsen: Mandat die General-Innungs-Articul für Künstler, Profeßionisten und Handwercker hiesiger Lande betreffend. Kurfürstlich sächsische Hofbuchdruckerei, Dresden 1780, Seite 31. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Innungsgesetz_Sachsen_1780.pdf/31&oldid=- (Version vom 1.8.2018)