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Graf zu Henneberg, Graf zu der Mark, Ravensberg, Barby und Hanau, Herr zu Ravenstein etc. etc.

Entbiethen allen und jeden Unsern Praelaten, Grafen, Herren, denen von der Ritterschaft, Creyß- und Amts-Hauptleuten, Amtleuten, Schössern und Verwaltern, Bürgermeistern und Räthen in Städten, Richtern und Schultheißen auf dem Lande, wie auch allen Unsern Unterthanen, Unsern Gruß, Gnade und geneigten Willen, und fügen denenselben hiermit zu wißen: Wasmassen aus denen, zu Folge derer Generalien vom 28sten Septembris 1748. und 27sten Novembr. 1765., von denen Vasallen, Beamten und Stadt-Räthen an Uns eingesendeten Privilegiis und Articuls-Briefen derer Handwercks-Zünfte und Innungen, so mancherley bey ernannten Zünften und Innungen annoch obwaltende Misbräuche, Mängel und Gebrechen wahrzunehmen gewesen, daß Wir, zu deren Abstellung und Erreichung Unserer auf Beförderung des Nahrungs-Standes gerichteten Landesväterlichen Absicht, für nöthig erachten, bey sämmtlichen Innungen derer Künstler, Profeßionisten und Handwercker, eine, so weit es thunlich, durchgängig gleiche, auf die bereits vorhandenen Landes-Gesetze und sonstige gute Ordnung sich gründende Verfassung einzuführen, zu welchem Ende Wir die allgemeinen Rechte und Obliegenheit derer Lehrherren oder Meister, auch Diener oder Gesellen, und Lehrlinge, in nachstehende Articul zusammen fassen lassen.


Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August III. Kurfürst von Sachsen: Mandat die General-Innungs-Articul für Künstler, Profeßionisten und Handwercker hiesiger Lande betreffend. Kurfürstlich sächsische Hofbuchdruckerei, Dresden 1780, Seite 3. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Innungsgesetz_Sachsen_1780.pdf/3&oldid=- (Version vom 1.8.2018)