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Innung, bey welcher er gestanden, sowohl als sein bisheriges Wohlverhalten durch ein Zeugniß der Obrigkeit des Orts beybringet, ist mit Fertigung eines anderweiten Meister-Stücks zu verschonen, und gegen ein leidliches, nach dem Ermessen der Obrigkeit zu bestimmendes, höchstens nicht über die Helfte derer für Gewinnung des Innungs- oder Meister-Rechts geordneten Gebühren ansteigendes Quantum, in die Innung, zu welcher er sich nunmehro halten will, aufzunehmen, hat auch an dem Orte, wo er sich niederlassen will, das Bürger-Recht zu gewinnen.

Der Obrigkeit stehet in gewissen Fällen frey, die Fertigung eines anderweiten Meister-Stücks aufzuerlegen.

Jedoch bleibt dem Ermessen der Obrigkeit anheim gestellt, nach Beschaffenheit derer Umstände, denen von kleinen Orten in große Städte sich wendenden Meistern, die Fertigung eines anderweiten schicklichen Meister-Stücks aufzuerlegen.

Was in Ansehung ausländischer Meister zu beobachten.

Ein ausländischer Meister, so sich in hiesige Lande wenden will, bekommt das Bürger-Recht umsonst: Soll auch in Ansehung des Meister-Rechts, nach Maasgabe der General-Verordnung vom 2ten Novembr. 1720. befundenen Umständen nach, entweder gar dispensiret, oder doch leidlich gehalten werden.


12.
Unter mehrern zum Innungs- oder Meister-Recht sich meldenden Dienern oder Gesellen, hat derjenige, so am längsten Diener oder Geselle gewesen, den Vorzug.

Wenn mehrere Diener oder Gesellen zu gleicher Zeit sich um das Innungs- oder Meister-Recht bewerben, soll unter selbigen allezeit derjenige, der am längsten Diener oder Geselle gewesen, vorgezogen, und zuerst als Meister eingeschrieben werden.


13.
Was derjenige, so zum Innungs- oder Meister-Rechte tüchtig befunden worden, ferner zu praestiren hat.
Wenn er solches praestiret, ist ihm das Bürger- auch Innungs- oder Meister-Recht sofort zu ertheilen.

Wer nun der in obstehenden Articuln enthaltenen Vorschrift allenthalben Gnüge geleistet hat, soll, nach vorgängigem

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August III. Kurfürst von Sachsen: Mandat die General-Innungs-Articul für Künstler, Profeßionisten und Handwercker hiesiger Lande betreffend. Kurfürstlich sächsische Hofbuchdruckerei, Dresden 1780, Seite 28. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Innungsgesetz_Sachsen_1780.pdf/28&oldid=- (Version vom 1.8.2018)