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10.
Was derjenige, so das Innungs- oder Meister-Recht erlanget, zu erlegen hat.
Ueber das in denen Special-Articuln bestimmte Quantum ist ihm, bey Strafe doppelten Ersatzes, nichts abzufordern, oder von ihm anzunehmen.

Ist alles dieses berichtiget, so erleget der einwerbende Diener oder Geselle sowohl denen Innungs-Verwandten und Meistern, so mit seinem Meister-Stück oder Examine Mühe und Versäumniß gehabt, zur Ergötzlichkeit, als für seine Aufnahme überhaupt, der Innungs- oder Handwercks-Casse, das in denen Special-Articuln seiner Kunst, Profeßion oder Handwercks bestimmte Quantum, und soll ihm ein mehrerers, es sey für Besichtigung des Meister-Stücks, Meister-Essen, oder sonst für was es wolle, über lang oder kurtz, bey Strafe doppelten Ersatzes, niemals abgefordert, noch auch unter dem Namen einer freywilligen Gabe von ihm angenommen werden.

Aller in Ansehung der Person desjenigen, der das Innungs- oder Meister-Recht suchet, zu machender Unterschied wird aufgehoben.
Wie das Meister-Geld anzuwenden.
In Ansehung derer Kirchen- und Obrigkeitlichen Abgaben, bleibt es bey der Vorschrift derer Special-Articul und dem Herkommen.

Es soll auch hierbey kein Unterschied zwischen Meisters-Söhnen und Fremden, oder solchen, die Meisters Wittben oder Töchter heyrathen, ingleichen zwischen Stadt- und Landmeistern, in soferne letztere nach dem Mandate vom 29sten Januar. 1767. geduldet sind, gemacht werden, vielmehr dieses Quantum, so keineswegs unter die Meister zu vertheilen oder zu verschmausen, sondern zu der Innungs- oder Handwercks-Casse zu bringen, und auf eine der Kunst, Profeßion oder dem Handwercke nützliche Weise anzuwenden ist, gantz ohnveränderlich seyn; Und bleibt es übrigens in Ansehung derer, dem Gottes-Kasten, Amte oder Stadt-Rathe zu entrichtenden Abgaben, bey demjenigen, was die Special-Articul jeder Kunst, Profeßion oder Handwercks dieserhalb vorschreiben, oder sonst hergebracht ist.


11.
Derjenige, so das Innungs- oder Meister-Recht bereits anderwärts gewonnen, ist mit Fertigung eines Meister-Stücks zu verschonen.
Was er für die Aufnahme in die Innung zu entrichten hat.

Wer anderwärts bereits das Innungs- oder Meister-Recht behörig gewonnen, auch solches durch ein Zeugniß der

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August III. Kurfürst von Sachsen: Mandat die General-Innungs-Articul für Künstler, Profeßionisten und Handwercker hiesiger Lande betreffend. Kurfürstlich sächsische Hofbuchdruckerei, Dresden 1780, Seite 27. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Innungsgesetz_Sachsen_1780.pdf/27&oldid=- (Version vom 1.8.2018)