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hat: Also darf er auch, ohne Einwilligung derer Beysitzer aus der Innung, aus der Büchse, darinnen solches Geld unter doppelten Schlößern verwahret wird, und worzu gedachte Beysitzer den Schlüßel, der Alt-Geselle aber den andern, führen sollen, etwas zu nehmen sich nicht ermächtigen, auch soll die Büchse selbst auf der Herberge nicht gelassen, sondern, nach beendigter jedesmaligen Zusammenkunft, dem Aeltesten zur Verwahrung zugestellet werden.


14.
Was der von seinem Herrn oder Meister abgehende Diener oder Geselle zu beobachten hat.

Keinem in Arbeit stehenden Diener oder Gesellen ist, nach gemachten Gedinge oder Leih-Kauf, mitten in der Woche, von seinem Herrn oder Meister Abschied zu nehmen erlaubt, sondern er soll demselben, wenn er ein Vierteljahr ausgehalten, sein Vorhaben wenigstens Acht Tage vorher, in soferne nicht bey denen Special-Articuln einer oder der andern Innung eine längere Aufkündigungs-Frist bestimmet wäre, zu eröfnen schuldig seyn.

Wie sich dagegen derjenige, so seinem Diener oder Gesellen die Arbeit aufkündigen will, zu verhalten hat.

Gleichergestalt soll der letztere dem Diener oder Gesellen, wenn er seiner weiter nicht benöthiget, die Arbeit wenigstens Acht Tage vorher aufzukündigen gehalten seyn; Hätte aber der Diener oder Geselle seinem Herrn oder Meister durch seine Aufführung zu Beschwerden hinlänglichen Anlaß gegeben, so soll letzterm, auch ohne einige Aufkündigung, zu Ende der Woche, ersterm den Abschied zu geben, frey stehen.


15.
In welchem Falle dem Diener oder Gesellen sich zu einem andern Innungs-Genossen oder Meister des Orts, wo er in der Arbeit stehet, zu begeben erlaubt. In welchem Falle ihm solches nicht erlaubt, vielmehr derselbe wieder auszuwandern verbunden ist.

Erhält der von seinem Herrn oder Meister scheidende Diener oder Geselle von ihm ein schriftliches Zeugniß seines Wohlverhaltens, so mag er bey einem andern Innungs-Genoßen

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August III. Kurfürst von Sachsen: Mandat die General-Innungs-Articul für Künstler, Profeßionisten und Handwercker hiesiger Lande betreffend. Kurfürstlich sächsische Hofbuchdruckerei, Dresden 1780, Seite 20. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Innungsgesetz_Sachsen_1780.pdf/20&oldid=- (Version vom 22.6.2019)