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Wie diejenigen, so sich ungebührlich bezeigen, zu bestrafen.

Wer dawider handelt, soll nach Erkenntniß derer Art. 10. Cap. II. gedachten Beysitzer, Vier Groschen zur Diener- oder Gesellen-Armen-Casse, oder, wo dergleichen nicht vorhanden, zur Handwercks-Casse erlegen, auch nach Beschaffenheit des Vergehens, von der Obrigkeit in noch härtere Strafe genommen werden.


12.
Sie sollen sich untereinander nicht selbst abstrafen.

Unter einander selbst aber sich abzustrafen, sollen sich dieselben, bey Vermeidung ernstlichen Einsehens, auf keine Weise und bey keiner Gelegenheit unterfangen.


13.[1]
Die Diener und Gesellen geben bey ihren Zusammenkünften das Auflege-Geld.

Bey sothanen monatlichen Zusammenkünften giebt jeder in Arbeit stehender Diener oder Geselle, das sogenannte Auflege Geld, wie solches in denen besondern Articuln seiner Kunst, Profeßion oder Handwercks bestimmt ist.

Wie sich derjenige zu verhalten hat, welcher der Zusammenkunft nicht beywohnen kann.

Sollte ein oder der andere aus erheblichen Ursachen nicht erscheinen können, so muß er solches dem Alt-Gesellen anzeigen, und bey nächster Zusammenkunft seinen Rückstand ohnweigerlich abtragen.

Wie das Auflege-Geld anzuwenden.
Das Auflege-Geld nimmt der Alt-Geselle in Empfang, führet darüber Rechnung, welche alle Quartale abzulegen ist.
Wie das Auflege-Geld zu verwahren ist.

Sothanes Geld ist zu Unterhaltung der Herberge, Verpflegung armer und krancker Gesellen, und zum Reise-Pfennig derer, wegen ermangelnder Arbeit, besage Art. 5. Cap. II. weiter wandernden Diener oder Gesellen lediglich, keinesweges aber zu Schmausereyen anzuwenden. Wie dahero der Alt-Geselle solches in Empfang zu nehmen, richtige von denen Beysitzern aus denen Innungen attestirte Rechnung darüber zu führen, und solche alle Quartale, vor versammleter Innung, denen Aeltesten, in Gegenwart derer Diener oder Gesellen, abzulegen

Anmerkungen (Wikisource)

  1. handschriftliche Anmerkung am rechten Seitenrand und Streichung des § 13: laut Mandat aufgelöst von 7. Dec. 1810
Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August III. Kurfürst von Sachsen: Mandat die General-Innungs-Articul für Künstler, Profeßionisten und Handwercker hiesiger Lande betreffend. Kurfürstlich sächsische Hofbuchdruckerei, Dresden 1780, Seite 19. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Innungsgesetz_Sachsen_1780.pdf/19&oldid=- (Version vom 1.8.2018)