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Meister, falls selbiger es verlanget, annoch Vier Wochen um das gewöhnliche Wochen-Lohn gearbeitet hat, damit er binnen der Zeit von dem, was ihm anvertraut gewesen, richtigen Bescheid geben, und nöthigen Falls Rechnung ablegen könne.


3.
Wie sich ein von andern Orten einwandernder Diener oder Geselle zu verhalten, und wessen er zu bedeuten.

Ein von anderen Orten einwandernder Diener oder Geselle soll sich alles Einlegens, Aufliegens und Bettelns enthalten, und ist derselbe von denen Obermeistern sofort bey seiner Ankunft, welchergestalt das Betteln schlechterdings verboten sey, und er, daferne er sich dessen unterfinge, gleich andern Bettlern bestraft werden würde, zu bedeuten, und zu dem Innungs-Aeltesten, oder bey Handwerckern auf die Herberge zu verweisen, woselbst er durch den Alt-Gesellen, nach Arbeit umschauen zu lassen, und sich bey dem Innungs-Aeltesten, mittelst Vorzeigung seines Geburts- und Lehr-Briefes in originali oder beglaubigter Abschrift, nicht minder einer richtigen Kundschafft oder anderer gültigen Zeugnisse von der Innung des Orts, wo er zuletzt gearbeitet, zu legitimiren hat.


4.
Wegen ermangelnder Kundschafft ist er nicht sofort abzuweisen, sondern die seinethalben zu treffende Verfügung der Obrigkeit zu überlassen.

Die Ermangelung der Kundschafft allein, ist nicht hinlänglich, um ihn sofort abzuweisen: vielmehr hanget lediglich von Obrigkeitlichem Ermessen ab, ob er allenfalls, befundenen Umständen nach, zur eydlichen Erhärtung, daß an dem Orte, wo er zuletzt gearbeitet, dergleichen Innungs- oder Handwercks-Verfassung nicht eingeführt, er auch keines Verbrechens und übler Aufführung wegen, von da weggezogen sey, zuzulassen. Zu welchem Ende dergleichen

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August III. Kurfürst von Sachsen: Mandat die General-Innungs-Articul für Künstler, Profeßionisten und Handwercker hiesiger Lande betreffend. Kurfürstlich sächsische Hofbuchdruckerei, Dresden 1780, Seite 15. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Innungsgesetz_Sachsen_1780.pdf/15&oldid=- (Version vom 1.8.2018)