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unpartheyischer Untersuchung, auch mit Vorbewußt und Genehmhaltung der, der Innung vorgesetzten Obrigkeitlichen Person, zu einem andern Lehrherrn oder Meister, dem davor etwas billiges auszusetzen, noch ein halbes oder gantzes Jahr in die Lehre zu thun; der vorige Lehrherr oder Meister aber ist, wenn sich findet, daß er an des Lehrlings Untüchtigkeit Schuld sey, von der Obrigkeit zur Rückgabe des empfangenen Lehr-Geldes anzuhalten.


21.
Was bey dem Loßsprechen eines Lehrlings zu beobachten.

Ein vor tüchtig erkannter Lehrling hingegen wird, auf vorgängiges Handgelöbniß, daß er, denen in Innungs- und Handwercks-Sachen ergangenen Landes-Gesetzen und diesen General-Articuln in allen Stücken gehorsame Folge leisten wolle, gegen Erlegung des in denen Special-Articuln jeder Innung oder jeden Handwercks zu bestimmenden Diener- oder Gesellen-Geldes, loßgesprochen, und dadurch, ohne erst den, bey manchen Innungen und Handwerckern bisher üblich gewesenen Grad eines Jüngers durchzugehen, sonder alle weitere Ceremonien, welche als unnütze gäntzlich abzuschaffen sind, sämtlicher einem Diener oder Gesellen zukommender Rechte theilhaftig gemachet. Das oberwähntermaßen von ihm zu erlegende Diener- oder Gesellen-Geld aber, wird zur Innungs- oder Handwercks-Casse berechnet, und darf keinesweges zu Schmausereyen angewendet werden.


22.
Nach erfolgten Loßsprechen, wird die Caution zurückgegeben, und ein Lehr-Brief aus gefertiget.

Ist eine Caution bestellet, so wird selbige sodann zurück gegeben, auch ein gedruckter, oder geschriebener, in beyden Fällen gehörig gestempelter Lehr-Brief, nach jeder

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August III. Kurfürst von Sachsen: Mandat die General-Innungs-Articul für Künstler, Profeßionisten und Handwercker hiesiger Lande betreffend. Kurfürstlich sächsische Hofbuchdruckerei, Dresden 1780, Seite 12. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Innungsgesetz_Sachsen_1780.pdf/12&oldid=- (Version vom 1.8.2018)