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15.
Wie es mit der Lehre und dem Lehr-Gelde zu halten, wenn der Lehrherr oder Meister stirbt, und die Wittbe die Kunst, Profesßion, oder das Handwerck fortsetzet.

Stirbt hingegen des Lehrlings Lehrherr oder Meister, so soll dessen nachgelassene Wittbe, Falls sie die Kunst, Profeßion oder das Handwerck fortsetzet, den Lehrling zwar in ihrer Werkstatt zur Lehre, auch das bedungene Lehr-Geld völlig behalten; jedoch muß sie den Lehrling einige Zeit vorher, ehe seine Lehr-Jahre zu Ende gehen, dem Aeltesten der Innung, damit dieser ihn vollends auslernen und loßsprechen, oder zu einem andern Lehrherrn oder Meister, der solches bewerckstellige, bringen möge, übergeben, ohne daß jedoch dergleichen Lehrlingen ein weiteres Lehr-Geld abgefordert werden darf.


16.
Ingleichen wenn keine Wittbe vorhanden, oder selbige die Kunst, Profeßion oder das Handwerck nicht forttreibet.

Wäre aber von dem verstorbenen Lehrherrn oder Meister keine Wittbe vorhanden, oder auch solche die Kunst, Profeßion oder das Handwerck fortzusetzen nicht Willens, oder nicht im Stande, so sollen die Aeltesten den Lehrling einem andern Lehrherrn oder Meister übergeben, welcher ihn, wenn er auch bereits mit einem Lehrlinge versehen wäre, dennoch ohnweigerlich anzunehmen und auszulernen, auch das Lehr-Geld, nach Verhältniß der vorher verstrichenen Zeit, mit des verstorbenen Lehrherrn oder Meisters Erben zu theilen hat.

Es ist aber dahin zu sehen, daß der Lehrling vorzüglich demjenigen Lehrherrn oder Meister, der die wenigsten oder gar keine Lehrlinge hat, wenn anders an seiner Geschicklichkeit nichts auszusetzen ist, übergeben werde.


17.
Ein neuangehender Innungs-Genoß oder Meister kann sofort Lehrlinge in die Lehre nehmen.
Ein gleiches stehet dem Innungs-Genossen oder Meister frey, dessen Lehrling ausgelernet, oder ohne sein Verschulden entlaufen, nicht aber, wenn der Lehrling durch dessen Verschulden entlaufen.

Einem neuangehenden Innungs-Genoßen oder Meister bleibt, sobald er das Innungs- oder Meister-Recht erlanget,

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August III. Kurfürst von Sachsen: Mandat die General-Innungs-Articul für Künstler, Profeßionisten und Handwercker hiesiger Lande betreffend. Kurfürstlich sächsische Hofbuchdruckerei, Dresden 1780, Seite 10. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Innungsgesetz_Sachsen_1780.pdf/10&oldid=- (Version vom 1.8.2018)