Neben deme auch die Stände der Cron Böhmen vnnd Incorporirte Länder / einem Römischen Kayser keiner Jurisdiction vnd Botmässigkeit / ausserhalb was die von dem H. Reich rührende Lehenschafft belanget / an solchem Königreich gestendig: Gestalt sie dann einem Römischen Kayser / vnd deß H. Reichs GerichtMan beg[...] | nit zu R[...] | weder z[u] | Speyer [...] | Rothwei[l] | noch wo[...]. Allein Gewaldt mit gewaldt zu begegnen und zu ferdilgn p.[1] weder am Kayserlichen Hoff / oder der Cammer zu Speyer[2] / auch andern deß Reichs Constitutionibus, Kräyß Verfassungen[3] vnd gemeinen Abschieden[4] nicht vnterworffen / sondern jhre eigene Land Recht / Privilegia, Ordnung / Exemtiones vnd herkommen haben.
So ist auch hierauß nicht vnschwer abzunehmen / wie vnzeittig vnd vngeräumpt die Käyserliche Hoffräth sich in dieser Privat Sachen / deß Richterlichen Ampts wider Vns anmassen thun /Chur | Saxen | consentirt | Chur | Brandenburg | ist dots verblichen. welche weder jrer Person vnd Qualitet halben darzu nicht beruffen: noch von den Weltlichen Chur: vnd Fürsten darfür erkennet oder angesehen werden / das sie sich deß Fürstenrechts / eygnen Gewalts vnterfangen / auch gegen König vnd Churfürsten mit solchen vngereumbten / nichtigen Processen, verfahren solten: Sondern wann I. Kay. M: als ein Ertzhertzog zu Osterreich dero vermeinte Böhmische Erbforderung mit ordentlichen Rechten außzuführen gewillet: so werden sie solches nit vor jhren Privat Räthen vnd Dienern / sondern nach Inhalt der Cron Böhmen Privilegien, vor derselben / zu der gleichen hohen Sachen gehörigen Richtern / jhnen vnd nach allgemeiner Recht Verordnung / als der Kläger vnd Actor, Forum rei suchen vnd verfolgen müssen / Wie auch hingegen widerumb / vnd wofern sie als ein Römischer Kayser von andern mit Recht besprochen werden / so sein sie vermög der Gulden Bull Caroli 4. vor einem Pfaltzgrafen vnd Churfürsten red vnd antwort zu geben schuldig / vnd daher also jm nit selbst recht sprechen kann oder solte.
Wie nun verhoffentlich kein Vnpassionirter[5] an der offenbahren Nullitet vnd Nichtigkeit obgedachter vermeynten Kays:
Edictal cassation einigen zweyffel haben wirt / als seind Wir- ↑ im Bindefalz, teilweise unleserlich
- ↑ Reichskammergericht, damals in Speyer ansässig.
- ↑ Reichskreis
- ↑ Schlußdokumente der Reichstage; Gesetzesquellen.
- ↑ Unbeteiligter
Friedrich V. von der Pfalz: DEr Königl: Mtt: in Böhmen Bericht und Erklärung / wider die vnter dem Nahmen der Käyserl: Maytt: außgangene vnd ferners angedroete / nichtige / wider Rechtliche vnd verbotene Mandata vnd Declarationes die Cron Böheimb betreffendt.. , Prag 1. Juli 1620, Seite 8. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hilfeersuchen_Friedrich_V._an_die_Reichsst%C3%A4nde_C-L_011-3.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)