Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Theodor Mommsen: Hermes. Zeitschrift für classische Philologie Bd. 3
Bemerkungen zum Decret des Paulus

noch und zwar an zweiter Stelle der Ritterstand auftritt. Insbesondere kann es nicht zufällig sein, dass in den entscheidenden Worten 6, 14: rem publicum ex mea potestate in senatus populique Romani arbitrium transtuli der Senat an erster Stelle steht; ich finde darin den Beweis, dass Augustus bei dieser ’Wiederherstellung der Verfassung‘ im J. 727 die alte Gemeindesouveränetät formell abschaffte und dem Senat den Vorrang vor den Comitien gab. Nur eine Bestätigung dafür ist es, dass in Beziehung auf jenen Act vom J. 725 die ältere Folge beobachtet wird. Was mit diesem Vorrang des Senats weiter verbunden war, wird anderweitig zu untersuchen sein; höchst wahrscheinlich das Recht, dass der Senat fortan nicht bloß für sich, sondern in formell gültiger Weise für die ganze Gemeinde Beschluss fassen konnte, was denn in nothwendiger und rascher Entwickelung geführt hat zu der völligen Beseitigung der Comitien und zu der Ersetzung der lex durch das senatus consultum, wovon der Beschluss über Vespasians Regierungsantritt den anschaulichsten Beleg giebt. – Dass in dem Sprachgebrauch Ciceros und seiner Zeitgenossen diese Nachstellung der Gemeinde bereits sich vorbereitet, ist ebenso richtig, wie dass auf dem politischen Gebiet die Oligarchie der letzten republikanischen Zeit wenn nicht die caesarische, so doch die augustische Monarchie mit begründet und bestimmt hat; formell aber geht die Verlegung des politischen Schwerpunktes vom Markt, in die Curie unzweifelhaft zurück auf Augustus.

Die Verfügung des Statthalters über das Grundeigenthum im lascutanischen Gebiet nach ihrem materiellen Gehalt hier zu erwägen ist nicht wohl thunlich, da sie in zu verschiedenartige und zum Theil sehr verwickelte Fragen eingreift. Einige Andeutungen mögen genügen, die vielleicht weitere Untersuchungen anregen werden. – Dass die Gemeinde Hasta nicht römischer Gründung ist, sondern Sitz eines alten Landeskönigs, geht nach meiner Meinung für sie aus dem Beinamen regia ebenso sicher hervor wie für Hippo regius und Zama regia. Offenbar entzieht der Spruch des Statthalters den Hastensern einen Theil ihrer Leibeigenen sowohl wie ihres Gebiets, sei es nun auf Grund eines von den Hastensern vollführten oder versuchten Abfalls, sei es aus anderen Erwägungen; auf jeden Fall wird die Auflehnung der Hastenser gegen Rom im J. 568, wenige Jahre nach Erlassung unseres Decrets, die zu einer Niederlage der lusitanischen Schaaren unweit Hasta und zu einer Belagerung der Stadt führten, durch diese Verfügung mit veranlasst sein. Dass die Lascutaner