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Schwestern von dem Mutterhaus für würdig erachtet werden, hinaus in die Arbeit gestellt zu werden mit allen Rechten und Pflichten einer Schwester. Ich möchte fast sagen, daß hier das Regimen, das dem jeweiligen Rektor zukommt, sich ganz fest zugesellt dem Regimen der Oberin, ja daß der Rektor das Amt der äußeren Leitung in dieser Stunde ganz in die Hand der Oberin legt, welche so gedoppelte Verantwortung hat, während der Seelsorger des Hauses, der Diener der Kirche, der auch Diener der Kirche ist, ohne daß er hier Rektor wäre, die Erklärung der Tüchtigkeit und Würdigkeit glückwünschend entgegen nimmt: „Friede sei mit diesen Diennerinnen Jesu!“ Er kann sie aber nicht entgegen nehmen, ohne mit derselben einverstanden zu sein. Der Diener der Kirche und von dem Herrn Jesus Christus berufene Hirte der Diakonissengemeinde nimmt diese Erklärung entgegen, daß man Sie in die Arbeit senden wolle, in und mit ihr die Bitte, den Segen der Kirche denen nicht vorzuenthalten, welche ohne diesen nichts tun wollen, noch können. Diese Bitte kann er unter den angeführten Gesichtspunkten entsprechen. Nachdem alle Vorbedingungen, soweit Menschen es können, erfüllt sind, nachdem eine Probezeit vorausgegangen ist, nachdem im Unterricht über die großen Ziele und Aufgaben schlecht und recht gesprochen worden ist, nachdem durch die Erforschung des Gewissens jede einzelne selber die Freudigkeit verspürt hat, um den Segen der Kirche zu bitten, nachdem jede einzelne mit Freudigkeit sagen kann: „Ich will, Herr, wenn Du willst“, nachdem also die Hände nicht zu bald aufgelegt werden, fremder Sünden Sich schuldig zu machen (1. Tim. 5, 22), kann die Kirche nicht anders als segnen, gerüstet mit göttlichem Befehl und gestärkt durch göttliches Wort. Die besondere Aufgabe bedarf des Segens, wenn irgend eine andere. Nicht als ob dieser Segen ein besonderer wäre, wohl aber ein Segen für die besondere Art des Dienens. Und so wird unter dem Weihegebet der apostolischen Kanones, das aus dem 3. Jahrhundert stammt, die Hand der einzelnen Jungfrau