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Gebrauch, z. B. nach Schluß der Ausstellung, zu welcher ein Bild geschickt worden ist, dem Verleiher zurückzugeben. Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt, noch aus dem Zwecke zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern (B.G.B. § 604).

Ferner kann er die Leihe kündigen und die Sache zurückfordern:

1. wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf; also nicht, wenn sich ein Käufer für das Werk findet, da das vorhergesehen werden kann;
2. wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlaßt, oder die Sache erheblich vernachlässigt;
3. wenn der Entleiher stirbt.

Miete.

Ueberläßt jemand ein Werk der bildenden Künste zum Gebrauche gegen Entgelt, so liegt ein Mietvertrag vor. Der Mietzins kann nicht nur in Geld, sondern in Leistungen jeder Art bestehen; z. B. es kann ein Maler einem Bilderhändler sein Bild zur Ausschmückung seines Schaufensters zusenden und die Gegenleistung des Händlers besteht in der Verpflichtung, sich um den Verkauf des Bildes zu bemühen, sei es mit oder ohne Provision im Falle des Verkaufes.

Manchmal ist es der Künstler, der pro Quadratmeter der Wandfläche an den Unternehmer der Ausstellung bezahlt. Alsdann ist der Künstler der Mieter des Raumes und der Unternehmer der Vermieter, der gegen Entgelt auch die Überwachung des Raumes übernimmt.

Das auf unbestimmte Zeit eingegangene Mietverhältnis kann beiderseits mit einer dreitägigen Frist gekündigt werden (B.G.B. § 565 Abs. 2). Es läuft von neuem auf unbestimmte Zeit, wenn nach seinem Ablauf der Mieter den Gebrauch der Sache fortsetzt.

Verwahrung.

Uebergibt man eine bewegliche Sache jemanden, um sie in dessen Besitz aufzubewahren, so liegt ein Verwahrungsvertrag nur dann vor, wenn auch die Überwachung (custodia) der Sache zugesagt ist. Die Sache kann jederzeit aus dem Verwahr zurückgenommen werden (B.G.B. § 688).