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anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, welche den Wert dergestalt übersteigen, daß den Umständen nach die Vermögensvorteile in auffälligem Mißverhältnisse zu der Leistung stehen (B.G.B. § 138).

Außerdem wird der Wucher, wenn er gewerbs- oder gewohnheitsmäßig getrieben wird, nach § 302c des Strafgesetzbuches mit Gefängnis oder Geldstrafe bestraft, während der Geldwucher (Darlehen von Geld gegen übermäßige Zinsen) auch schon dann strafbar ist, wenn er nicht gewerbs- oder gewohnheitsmäßig geschieht (Str.G.B. § 301 ff.).

C. Ausstellung von Kunstwerken, Haftung für Schaden.

Aus den verschiedensten Gründen vertraut oft der Künstler sein Werk einem Dritten an, so daß es manchmal schwierig ist, die Form des Rechtsgeschäfts, welches er mit dem Dritten abgeschlossen, herauszufinden.

Ueberläßt der Künstler sein Werk einem Agenten, Bilderhändler oder Leiter einer Ausstellung lediglich zu dem Zwecke, dafür Kaufliebhaber zu finden, so geschieht dies im Rahmen des Kommissions- und Mäklervertrages, den wir im vorigen Kapitel bearbeitet haben; daraus folgt, daß, wie der Künstler den Mäklervertrag jederzeit ohne Kündigung lösen, er so auch sein Werk sofort zurückziehen kann. Ueberläßt der Künstler aber sein Werk nicht ausdrücklich zu diesem Zweck, sondern im Interesse eines Museums oder einer Ausstellung, so entsteht ein Rechtsgeschäft, welches die Juristen Leihe (commodatum) nennen.

Leihvertrag.

Die Leihe ist die unentgeltliche Überlassung einer Sache seitens des Verleihers an den Leiher, unter der Verpflichtung der Rückgabe nach gemachtem Gebrauch.

Durch die Unentgeltlichkeit unterscheidet sich die Leihe von der Dienstmiete. Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen; er ist ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen (B.G.B. § 603).

Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach Ablauf der vertraglich bestimmten Zeit oder mangels einer solchen nach geschehenem