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Untreue des Mäklers. Darf derselbe für beide Teile tätig sein oder selbst kaufen?

Der § 654 B.G.B. sagt, der Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von Auslagen ist ausgeschlossen, wenn der Mäkler, dem Inhalte des Vertrages zuwider, auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.

Schon aus dieser Fassung geht hervor, daß das B.G.B. dem Mäkler nicht allgemein verboten hat, für beide Vertragsteile tätig zu sein. Vielmehr ist das in jedem Falle eine Frage der tatsächlichen Auslegung (Entscheidung des Reichsgerichts in Zivilsachen Band IV, Seite 222).

Hierdurch unterscheidet sich also der Mäkler vom Kommissionär, der stets nur für eine Partei tätig sein darf.

Es liegt daher im Interesse des Künstlers, durch eine deutliche Vertragsbestimmung dem Mäkler die gleichzeitige Tätigkeit für einen Dritten zu untersagen.

Dagegen halte ich den Selbsteintritt des Mäklers in das Kaufgeschäft ohne besondere Zustimmung des Verkäufers nicht für zulässig; denn ein solcher Eintritt konnte nur unter Aufgabe eines fingierten Käufers geschehen, was gegen Treue und Glauben verstieße; tritt der Mäkler aber offen mit seinem Namen als Käufer vor, so liegt der Abschluß im Belieben des Künstlers, der dann jedenfalls keine Provision für Vermittlung zu zahlen hat. Hat aber der Vermittler Vollmacht zum festen Verkauf, so ist er kraft des Auftragsverhältnisses verpflichtet, nur das Interesse des Künstlers zu wahren, kann also nicht beiden Parteien dienen und nicht als Selbstkäufer auftreten.

Auf Treu und Glauben beruht auch die Verpflichtung des Mäklers, dem Künstler auf Verlangen den Namen des Käufers zu nennen und über seine Verhältnisse Auskunft zu geben. Vergleiche die Aufsätze Seite 73, I. Jahrgang, Seite 7 und 90 V. Jahrgang der „Werkstatt der Kunst“.

Uebermäßige Provision. Wucherische Ausbeutung.

Manchmal ist die dem Mäkler bewilligte Provision unverhältnismäßig hoch; dennoch kann sie nur bei wucherischer Ausbeutung zurückverlangt werden, welcher Künstler nicht selten zum Opfer fallen.

Wegen Wuchers nichtig ist ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines