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Ob jemand Bevollmächtigter oder nur Mäkler ist, hängt im einzelnen Falle von den besonderen Verabredungen und den örtlichen Gebräuchen ab.

Bei Kunstvereinen, Ausstellungen, Museen muß sich der Künstler den ihm vorher zugänglich gemachten Ausstellungsbedingungen unterwerfen.

Muß nach diesen Bedingungen der Künstler sein Werk zu einem angemessenen Preise abgeben und im Falle des Verkaufs eine Provision zahlen, so wird dadurch der Leiter der Ausstellung (Direktor, Konservator, Geschäftsführer) Vermittler und es finden auf ihn die Grundsätze des Mäklervertrags Anwendung.

Wird ein Kunstwerk mit Preisangabe ausgestellt, so liegt darin eine bindende Offerte des Künstlers an das Publikum; erklärt daher jemand dem Ausstellungsleiter gegenüber das Werk zum ausgestellten Preise zu kaufen, so nimmt er dadurch die Verkaufsofferte des Künstlers an und das Kaufgeschäft wird ohne weiteres perfekt; er behält das Kunstwerk, auch wenn nach ihm jemand einen höheren Preis bietet.

In solchem Falle, wo sich die Verhandlungen zerschlagen, also das Kaufgeschäft nicht zustande kommt, hat der Mäkler trotz aller Bemühungen keinen Anspruch auf Provision. Andererseits steht ihm die Provision auch dann zu, wenn man ihn im Laufe der Verhandlungen umgangen hat; denn wenn auch das Mäklerverhältnis jederzeit sofort gelöst werden kann, so bleiben die bisher begründeten Ansprüche des Mäklers bestehen; kommt also später zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten, den er ihm zugeführt hat, ein Kauf zustande, so erhält der Agent die Provision, auch wenn er zu den späteren Verhandlungen nicht zugezogen worden ist.

Es genügt aber nicht schon die Namhaftmachung eines Kaufliebhabers, den der Künstler nicht kannte, zur Begründung des Provisionsanspruches. Vielmehr muß der Agent durch seine Tätigkeit das Zustandekommen des Vertrags gefördert haben. (Vergl. Mugdan und Falkmann 1902. Entscheidungen der Oberlandesgerichte Seite 47 ff. Entscheidung des Reichsgerichts III Zivilsen. vom 25. 6. 07.)

Auslagen, wie Portos, Annoncen und Reisekosten, sind dem Mäkler nur zu ersetzen, wenn dies vereinbart war; dies gilt auch dann, wenn ein Kaufvertrag nicht zustande kommt (B.G.B. § 652).