Seite:Hermann Drahten Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers 1908.pdf/94

Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

Anspruch nehmen und ohne jedes Risiko auf Kosten des Künstlers mit dessen Werk spekulieren.

2. Ein Mäklervertrag im Sinne der §§ 631–651 B.G.B.

Der Mäklervertrag ist die Vereinbarung einer Vergütung (Provision, Kommissionsgebühr) für die Vermittelung eines Vertrages. Während der Kommissionär nach außen hin in eigenem Namen auftritt, hat der Mäkler den Namen seines Auftraggebers zu nennen. Der Maklerlohn braucht nur bezahlt zu werden, wenn der Vertrag durch die Vermittelung des Mäklers (Agenten, Museumsleiters) zustande gekommen ist.

Der Künstler kann den Abschluß eines ihm durch den Mäkler vermittelten Verkaufes willkürlich versagen, da der Mäkler, wenn er nicht ausdrücklich als Bevollmächtigter zum Abschlusse eines Verkaufs bestellt wurde, nur ein Vermittler von Verkaufsgelegenheit ist.

Der Unterschied zwischen Mäkler (Vermittler, auch unrichtig Kommissionär) und Bevollmächtigten ist folgender:

Der Mäkler vermittelt nur das Kaufgeschäft durch Ausstellen des Bildes, Annoncieren, Aufsuchen von Kunstliebhabern und Führung der Korrespondenz zwischen Künstler und Käufer, dagegen ist er zum festen Abschlusse eines Kaufes nicht befugt, muß vielmehr ihm gemachte Gebote dem Künstler unterbreiten und dieser hat sich dann erst über den Zuschlag zu entscheiden.

Bevollmächtigter.

3. Der Bevollmächtigte hingegen ist befugt, ohne weitere Rücksprache mit dem Künstler das Kunstwerk zuzuschlagen; er ist hierbei verpflichtet, lediglich das Interesse seines Auftraggebers zu wahren, kann also nicht gleichzeitig im Auftrage des Kunstliebhabers tätig sein.

Die Vollmacht kann auch mit Einschränkungen erteilt werden, und ein unter Überschreitung der Vollmacht geschlossener Verkauf ist ungültig; z. B. der Künstler hat jemandem Auftrag erteilt, ein Bild nicht unter 1000 Mark zu verkaufen, der Bevollmächtigte verkauft es aber für 900 Mark; hier kann der Künstler vom Käufer die Herausgabe des Bildes verlangen. Gelingt es ihm, für das Bild 1200 Mark zu erlangen, so gehört die ganze Summe dem Künstler, also auch das Plus von 200 Mark.