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Kommissionär.

Ein Kommissionsvertrag entsteht, wenn der Künstler den Verkauf seines Werkes einem Bilderhändler in der Art in Auftrag gibt, daß der Händler dem Käufer gegenüber als Selbstkäufer auftritt, als wenn er der Eigentümer des Werkes wäre. Der Kommissionär ist verpflichtet, seinem Auftraggeber alle gewünschten Nachrichten zu geben, seine Anweisungen zu befolgen und über den Verkauf Rechenschaft zu geben, also auch Verkaufspreis und Namen des Käufers zu nennen und ausschließlich im Interesse des Auftraggebers tätig zu sein. Er darf nicht unter dem ihm vom Künstler gesetzten Preise verkaufen; erzielt er mehr, so gehört der Ueberschuß dem Künstler. Der Kommissionär haftet für Verlust und Beschädigung des ihm übergebenen Gutes, es sei denn, daß er den Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht abwenden konnte. Zur Versicherung des Gutes, z. B. gegen Feuer, Diebstahl, Sachbeschädigung, ist er nur verpflichtet, wenn er vom Auftraggeber hierzu angewiesen war.

Der Kommittent steht zu dem Käufer in keinem Vertragsverhältnis, jedoch gilt die Forderung des Kommissionärs an den Käufer gegenüber den Gläubigern des Kommissionärs als Forderung des Kommittenten; die Gläubiger des Kommissionärs können sie also nicht beschlagnahmen. Auf Kredit verkaufen darf der Kommissionär nicht; hat der Kommittent aber den Verkauf auf Kredit bewilligt, so haftet der Kommissionär nicht für den Eingang der Forderung, es sei denn, daß er das Delkredere (Garantie) übernommen hat, wofür ihm eine besondere Provision zusteht.

Provision erhält der Kommissionär nur, wenn der Verkauf zustande gekommen ist, es sei denn, daß der Auftraggeber selber den Abschluß des Geschäfts verhindert. Er hat für seine Provision und für die auf das Gut aufgewendeten Kosten ein Pfandrecht an dem Gut, so lange er es in Besitz behält.

Beim Kommissionsvertrag limitiere daher der Künstler den Verkaufspreis, verpflichte den Kommissionär zur Versicherung, erlaube Kreditgeben nur gegen Garantie des Kommissionärs und vereinbare die Höhe der Provision, hüte sich aber vor der bei den Händlern so beliebten Form des Abschlusses: „nennen Sie mir den äußersten Preis, ich beanspruche keine Provision“; denn in diesem Falle würde der Kommissionär den Ueberschuß des Verkaufspreises über den Nettopreis als sein Verdienst in