Seite:Hermann Drahten Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers 1908.pdf/92

Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

Pfändet ein Gerichtsvollzieher Sachen, die dem Notbedarf angehören, so kann der gepfändete Schuldner beim Amtsgericht, in dessen Bezirk die Pfändung vorgenommen wurde, mündlich oder schriftlich die Freigabe beantragen und nötigenfalls gegen dessen ablehnende Entscheidung Beschwerde zum Landgericht erheben (Zivilprozeßordnung § 811, Nr. 5, Konkursordnung § 1).

B. Rechtsverhältnis zwischen Künstlern und Verkaufsvermittlern. Kommissionsvertrag.

Sehr oft bedient sich der Künstler zum Absatz seiner Werte der Hilfe von Vermittlern, sogenannten Agenten oder Kommissionären, oder er stellt seine Arbeiten zum selben Zwecke beim Bildhändler, in Museen und Ausstellungen aus.

Man nennt dies im Geschäftsleben „in Kommission geben“; juristisch können dadurch folgende Arten von Rechtsgeschäften entstehen:

1. Ein Kommissionsvertrag im Sinne des § 383 H.G.B.

Kommissionsvertrag.

Nach § 383 des H.G.B. ist Kommissionär, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen.

Handlungs-Agenten.

Nach § 84 H.G.B. ist Agent, wer, ohne als Handlungsgehilfe (Reisender, Buchhalter) angestellt zu sein, ständig damit betraut ist, für das Handelsgewerbe eines anderen Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen. Da der Künstler kein Handelsgewerbe betreibt, so sind Vermittler, deren er sich bedient, keine Handlungsagenten.

Handelsmäkler.

Nach § 93 H.G.B. ist Handelsmäkler, wer gewerbsmäßig, ohne ständig damit betraut zu sein, Verträge über Anschaffung oder Veräußerung von Waren und sonstige Handelsverträge vermittelt.

Dessen Tätigkeit kann im Kunsthandel vorkommen, während die Vermittelung zwischen dem Künstler und dem Käufer nach den Grundsätzen des B.G.B. über den Mäklervertrag zu beurteilen ist. (Hierüber siehe weiter unten.)