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der Fortdauer seines Pfandrechts ist unwirksam; da das Pfandrecht den Besitz der Sache voraussetzt, so kommt es gar nicht zur Entstehung, wenn der Künstler nicht in seinem Atelier, sondern in der Wohnung des Bestellers oder in dem auszuschmückenden Gebäude arbeitet. Was schon Seite 65 ausgeführt wurde, bezieht sich auch auf den Werkvertrag; die Forderung des Künstlers unterliegt nicht der zweijährigen Verjährung, sondern der allgemeinen Verjährung von 30 Jahren; im Konkurse des Bestellers hat der Künstler kein Vorrecht.

Gesetzliche Hypothek des Baukünstlers.

Der Baukünstler kann ein Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht nicht geltend machen, da diese Rechte nur bei Mobilien möglich sind; dagegen hat er für seine Forderungen aus dem Bauvertrage die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Grundstück des Bestellers zu verlangen, auch, wenn sein Werk noch nicht vollendet ist (§ 648 B.G.B.).

Kündigungsrecht des Bestellers.

Der Besteller, nicht aber auch der Künstler, kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit willkürlich den Vertrag kündigen, aber er muß alsdann nichtsdestoweniger das vereinbarte Honorar zahlen, abzüglich dessen, was der Künstler infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann (§ 649 B.G.B.).

Folgen des Todes.

Stirbt der Künstler, bevor das Werk vollendet ist, so löst sich der Vertrag auf, der Besteller braucht sich auf die Fortsetzung der Arbeit durch einen anderen Künstler nicht einzulassen und die Erben des Künstlers haben keinen Anspruch auf Bezahlung der bisher geleisteten Arbeit. Dagegen hat der Tod des Bestellers die Auflösung nicht zur Folge. Die Erben treten an die Stelle des Bestellers.

Folgen des Konkurses.

Gerät der Besteller in Konkurs, nachdem das Wert abgeliefert ist, so muß der Künstler sein Honorar zum Konkursverfahren anmelden, und er hat keine bevorrechtigte Forderung; ist das Werk noch nicht abgeliefert, so hat der Konkursverwalter die Wahl, das Wert abzunehmen und dagegen