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z. B. er erscheint nicht zu den erforderlichen Sitzungen zu seinem Porträt, oder die Wand, auf welcher ein Bild gemalt werden soll, wird dem Künstler unverputzt oder nicht trocken zur Verfügung gestellt. In einem solchen Falle kann der Künstler nicht auf Erscheinen zum Sitzen, auf Verputzen oder Trocknen der Wand klagen, aber er kann eine Entschädigung verlangen, deren Höhe sich nach der Dauer des Verzuges, nach der Höhe des für das Werk vereinbarten Honorars und nach den Aufwendungen und dem Zeitverlust, der ihm dadurch entsteht, richtet (§ 642 B.G.B.).

Auch ist der Künstler berechtigt, dem Besteller zur Nachholung des Versäumten eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, daß er nach fruchtlosem Ablauf derselben vom Vertrage zurücktrete (§ 643 B.G.B.).

Wer trägt die Gefahr der Sache?

Bis zur Abnahme trägt der Künstler die Gefahr der Sache; kommt aber der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Versendet der Künstler das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem andern Ort, so trägt die Gefahr des Transportes der Besteller (§ 644 B.G.B.).

Es sind dies alles Bestimmungen, die genau dem Rechtsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer entsprechen.

Wird also das bestellte Bild noch im Besitze des Künstlers gestohlen oder beschädigt, so trägt er den Schaden, hat er aber den Besteller vergeblich zur Abnahme aufgefordert, so trägt der letztere den Schaden; dasselbe ist der Fall, wenn das Bild auf dem Transport nach auswärts beschädigt wird.

Retentionsrecht und Pfandrecht des Künstlers.

Der Künstler hat für seine Forderungen aus dem Werkverträge nach § 273 und 274 B.G.B. ein Retentions- oder Zurückbehaltungsrecht an den von ihm hergestellten, in seinem Besitz befindlichen Werken, bis sein Honorar bezahlt ist. Ferner hat er an dem, dem Besteller gehörigen, in seinen Besitz gekommenen Gegenständen, z. B. einem zu restaurierenden Bilde, ein Pfandrecht (§ 647 B.G.B.).

Pfandrecht und Retentionsrecht erlöschen aber, wenn der Künstler die Sachen dem Besteller herausgibt (§ 1253 B.G.B.). Ein Vorbehalt