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3. wenn der sofortige Rücktritt durch ein besonderes Interesse des Bestellers gerechtfertigt wird.

(Vergleiche die Beispiele des vorigen Abschnitts „Mängel in der Ausführung“.)

Verjährung.

Der Anspruch des Bestellers auf Beseitigung eines Mangels, auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz verjährt, sofern nicht der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat, in sechs Monaten seit der Abnahme des Werkes. Unter Abnahme versteht man die Hinnahme des Werkes, verbunden mit der Anerkennung der Leistung als Erfüllung. Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag verlängert, und umgekehrt die Haftbarkeit des Unternehmers ausgeschlossen oder beschränkt werden. Auf diese Verjährung finden die Vorschriften über die sechsmonatliche Verjährung der Ansprüche des Käufers (§ 477–479 B.G.B.) entsprechende Anwendung; hat also der Besteller das Honorar noch nicht bezahlt, so genügt es, die Anzeige des Mangels gemacht zu haben; hat er aber schon bezahlt, so muß er bei Vermeidung des Verlustes binnen sechs Monaten auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz klagen.

Abnahmepflicht des Bestellers.

Ist das bestellte Werk vertraglich hergestellt, so ist der Besteller verpflichtet, es abzunehmen. Die Abnahme des Werkes ist, wie oben schon bemerkt, die Hinnahme, verbunden mit der Anerkennung der Leistung als Erfüllung; nimmt daher der Besteller das Werk ab, trotzdem er seine Mangelhaftigkeit kennt, so stehen ihm die Ansprüche auf Beseitigung des Mangels, Wandlung und Minderung nur zu, wenn er sich seine Rechte bei der Abnahme vorbehalten hat (§ 640 B.G.B.).

Fälligkeit des Honorars.

Die Vergütung für das Werk ist bei dessen Abnahme zu entrichten. Ein Vorschuß oder eine Anzahlung kann nicht verlangt werden, sofern sie nicht vorher vertraglich vereinbart waren. Von der Abnahme an trägt das Honorar Zinsen (§ 641 B.G.B.).

Verzug des Bestellers.

Auch der Besteller kann mit Handlungen in Verzug kommen, die seinerseits nötig sind, um das in Auftrag gegebene Werk zu vollenden,