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dagegen die Benutzung eines Standbildes oder einer Büste als Textilmuster gestattet.

3. Ist gestattet die Aufnahme einzelner Muster und Modelle in ein Schriftwerk.

Leider fehlt hier die Beschränkung, welche vorsichtigerweise das Urhebergesetz vom 9. Januar 1907 eingeführt hat, nämlich: daß die Abbildungen nur zur Erläuterung des Textes dienen dürfen.

Es ist also nach unserem Gesetz zwar nicht gestattet, lediglich Musterbücher herauszugeben, die nur kopierte Muster enthalten, es muß vielmehr ein Text vorliegen, aber dieser Text kann so nebensächlicher Art sein, daß es schließlich auf ein reines Musterbuch herauskommt, und es ist noch nicht einmal gesetzlich erforderlich, die Quelle, aus welcher die Muster entlehnt sind, anzugeben.

Freie Benutzung erlaubt.

Endlich ist die freie Benutzung einzelner Motive eines Musters oder Modells als Nachbildung nicht anzusehen. Diese Bestimmung entspricht einer ähnlichen des Urhebergesetzes vom 9. Januar 1907 und entspringt dem Gedanken, daß es nicht verboten werden soll, Anregungen und Ideen anderer zu selbständigem künstlerischen Schaffen zu verwerten.

Aber leider liegt darin auch die Schwäche des Gesetzschutzes, denn gerade im Kunstgewerbe ist es manchmal schwer, die Grenze zu ziehen, wo die freie Benutzung eines Motivs aufhört.

Ein fernerer Mangel liegt in der Unbestimmtheit, wie weit der Musterschutz geht. Eine früher viel vertretene Ansicht beschränkt ihn auf die Zeichnung, so daß eine geschmackvolle, eigenartige Zusammenstellung von Farben ungeschützt bliebe; eine andere Ansicht beschränkt den Schutz auf Flächenmuster, so daß eigenartige Wirkungen der Fabrikationsart, z. B. irisierende und Moiréwirkung bei Textilmustern, eigenartige, milde Abtönung der Zeichnungen bei dänischem Porzellan, nicht geschützt wären. Nun hat zwar das Reichsgericht in Band 61, in Zivilsachen Seite 44 diese einschränkende Auffassung verworfen, aber die Unklarheit bleibt.

Die Entschädigung und Strafen des Verfahrens und die Verjährung bei unbefugter Nachbildung von Gebrauchsmustern sind dieselben wie beim Urhebergesetz vom 11. Juni 1870 und ähnlich wie im Urhebergesetz vom 9. Januar 1907. Die Strafverfolgung ist jedoch auch gegen fahrlässige Verletzung des Urheberrechts zulässig.

B. Das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs vom 1. Juli 1896.

Trotzdem dieses Gesetz auf den eigentlichen Künstler keine Anwendung findet, sondern nur einen gewerblichen Schutz beabsichtigt, ist es dennoch