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III. Andere den Künstler berührende Gesetze.

A. Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen vom 11. Januar 1876.

Nachdem durch das neue Kunstschutzgesetz vom 9. Januar 1907 der § 14 des früheren Gesetzes gefallen ist, wonach künstlerische Arbeiten an Erzeugnissen der Industrie und des Handwerks nur nach Maßgabe des Geschmacksmustergesetzes, also durch Eintragung in die Musterrolle, geschützt wurden, seitdem also das Kunstgewerbe der hohen Kunst gleichgestellt ist, hat das Geschmacksmustergesetz vom 11. Januar 1876 einen Teil seines Wirkungskreises eingebüßt. Aber es behalt seine Bedeutung für das weite Gebiet solcher Arbeiten, die zwar nicht als künstlerische Formenschöpfungen angesehen werden können, aber immerhin als vorbildliche Arbeiten kunstgewerblichen Geschmacks Beachtung verdienen. Es gehören dahin z. B. Muster aus der Seidenindustrie und anderen Textilgeweben, Tapetenmuster, Klischees, Matrizen; ferner einfachere plastische Figuren an Uhrgehäusen, Vasen, Bijouteriewaren usw. In zweifelhaften Fällen ist also dringend anzuraten, die Eintragung des Musters nicht zu unterlassen, denn das Gesetz vom 11. Januar 1876 schließt das Kunstschutzgesetz vom 9. Januar 1907 keineswegs aus; ein eingetragenes Werk der Kunst genießt kumulativ den Schutz beider Gesetze. Deshalb müssen wir auch das Geschmacksmustergesetz in den Grundzügen behandeln; ich gebe aber den Gesetzestext der Kürze halber nicht wieder, um so mehr, als die Vorarbeiten für ein neues, präziseres Gesetz längst im Gange sind. Siehe des Verfassers Vorschläge zur Verbesserung der Musterschutzgesetze in der „Werkstatt der Kunst“, Jahrgang II, Seite 245.

Entstehungsgeschichte.

Trotzdem beim Zustandekommen des Gesetzes vom 11. Juni 1870 über das Urheberrecht von musikalischen und literarischen Werken die demnächstige