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erhält. Dagegen kann man die Zivilklage auf Herausgabe der Bereicherung 30 Jahre lang, also bis zum 1. Januar 1932, und den Antrag auf Einziehung, so lange noch Exemplare gefunden werden, zivil- und strafgerichtlich stellen (§ 50 des Ges.). Der Strafantrag kann bis zur Verkündigung eines auf Strafe lautenden Urteils zurückgezogen werden. Es kommt oft vor, daß der Beschuldigte, um der Bestrafung zu entgehen, sich mit dem Strafantragsteller einigt und ihn entschädigt, wogegen ihm die Rücknahme des Strafantrages zugesichert wird; in einem solchen Falle darf der Strafantragsteller nicht vergessen, den Beschuldigten zu verpflichten, die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen und, wenn der Beschuldigte nicht zweifellos zahlungsfähig ist, sie vor der Rücknahme deponieren zu lassen, da er nachher als Kläger dem Gerichte gegenüber für die Gerichtskosten allein haftbar ist. Ein zurückgenommener Strafantrag kann nicht erneuert werden, auch wenn der Beschuldigte seine Versprechungen, durch welche er die Zurücknahme erzielte, nicht erfüllt.

Ablehnung des Strafantrags.

Lehnt die Staatsanwaltschaft die Erhebung der öffentlichen Klage ab, so muß sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe hiervon bescheiden.

Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Strafverfolgung.

Dem Antragsteller steht gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen nach ihm gewordener Mitteilung die Beschwerde an die vorgesetzte Staatsanwaltschaft (die Oberstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht) und gegen deren ablehnenden Bescheid binnen einem Monate nach der Bekanntmachung der Antrag aus gerichtliche Entscheidung zu. Für letztere ist das Oberlandesgericht zuständig.

Gegen dessen Entscheidung gibt es keine Rechtsmittel mehr.

Hat auch das Oberlandesgericht den Antrag verworfen, so kann die öffentliche Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel erhoben werden.

Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft ist kostenfrei; die Entscheidung des Oberlandesgerichts ebenso, wenn es die Erhebung der Anklage beschließt; wird aber der Antrag verworfen, so werden vom Antragsteller erhoben, wenn es sich um eine Uebertretung handelt, 20 Mark, wenn es sich um ein Vergehen handelt, 50 Mark (§ 69 Gerichtskostengesetz und § 172 Abs. 1 Strafprozeßordnung).

Nebenklage.

Nachdem die Staatsanwaltschaft die Anklage erhoben hat, kann der Antragsteller sich dem Verfahren als Nebenkläger anschließen. Er muß dies tun, wenn er die Verurteilung des Angeklagten zu einer Buße