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Welches Gericht ist örtlich zuständig.

Oertlich zuständig für die Bestrafung der Verletzung ist die Strafkammer des Landgerichts, im Falle des § 40 (Angabe der Quelle) das Schöffengericht in dessen Bezirk

a) die strafbare Handlung begangen worden ist oder
b) der Angeschuldigte seinen Wohnsitz hat.

Zwischen diesen Gerichten hat der Antragsteller die Wahl.

Im Gerichtsstande des Wohnsitzes können alle Straftaten des Beschuldigten verfolgt werden, im Gerichtsstände der begangenen Tat nur die einzelnen dort begangenen Straftaten und die damit zusammenhängenden Strafsachen. Zum Beispiel ein Berliner verbreitet in München, Leipzig und Köln widerrechtlich Kopien des Werkes eines Münchener Künstlers. Der Strafantrag könnte an das Landgericht Berlin als Wohnort des Beschuldigten für alle Fälle gerichtet werden. Das Landgericht München ist ebenso zuständig, zunächst für die Bestrafung der in München verbreiteten Nachbildungen, dann aber auch für die in Berlin, Leipzig und Köln begangenen, da sie wegen derselben Person des Täters in Zusammenhang stehen.

In diesem Falle wird der Münchener Künstler das Landgericht München, wo er selbst wohnt, vorziehen.

Der Strafantrag muß binnen drei Monaten gestellt werden, nachdem der Verletzte von der begangenen Nachbildung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat.

Unterschied zwischen Strafantragsfrist und Verjährung.

Der Ablauf der Frist zum Strafantrag ist also wohl zu unterscheiden von der dreijährigen Verjährung, von welcher Seite 37 die Rede war.

Zum Beispiel es hat jemand am 1. Januar 1902 wissentlich unerlaubterweise Photographien eines Kunstwerkes verfertigt und im Schaufenster einer Kunsthandlung aufgelegt; der geschädigte Künstler erfährt davon am 1. Februar 1902. Da er auswärts wohnt, läßt er sich durch einen Freund ein Exemplar verschaffen; das wird ihm am 15. Februar 1902 zugeschickt, und er erfährt nun aus dem Aufdruck auf der Rückseite der Photographie den Namen des Photographen.

Hier läuft die dreimonatliche Frist zum Strafantrag vom 15. Februar ab, der Strafantrag muß also spätestens am 15. Mai 1902 gestellt sein.

Nach diesem Tage ist nur noch die Verfolgung im Zivilprozeß möglich. Nach drei Jahren aber, vom Tage der Straftat an, also vom 1. Januar 1902 ab, ist auch eine Verfolgung der Nachbildung im Zivilprozeß nicht mehr möglich; denn am 1. Januar 1905 ist die unerlaubte Handlung verjährt, auch wenn der Geschädigte erst jetzt davon Kenntnis